(1) Die Notwendigkeit und den Umfang einer Regelung nach § 5 Abs. 1 hat die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark nach Anhören der zuständigen Gemeinde sowie der betroffenen Saatgutvermehrer und Landwirte zu ermitteln, wenn zwischen den Beteiligten kein Übereinkommen zustande kommt; das Anhörungsrecht der Gemeinde wird im eigenen Wirkungsbereich ausgeübt.
(2) Sie hat gleichzeitig mit der Anerkennung des Anbaugebietes für die betroffenen Landwirte die Menge und die Kosten des Ersatzsaatgutes sowie bis zum 1. Dezember des Anbaujahres die Höhe der Entschädigung für die Mindererträge zu bemessen.
(3) Einwände der Saatgutvermehrer oder der betroffenen Landwirte gegen die Bemessung des Saatgutersatzes oder der Höhe der Entschädigung für Mindererträge sind binnen 4 Wochen bei der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark schriftlich vorzubringen und von dieser mit einem begründeten Antrag der Bezirksverwaltungsbehörde vorzulegen, die über die Ansprüche bescheidmäßig abspricht.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969, LGBl. Nr. 87/2013
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