Auf Grund der Anmeldung eines Saatgut Anbaugebietes nach § 1 Abs. 2 setzt die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark einen Schutzstreifen mit einer Breite von 200 m bei Mais und 300 m bei Roggen um die vorgesehenen Vermehrungsflächen fest, in dem sortenfremdes Saatgut im Anbaujahr nicht ausgesät werden darf.
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