Die Saatgutvermehrer haben bei der Anmeldung der vorgesehenen Vermehrungsflächen die zugehörigen Grundstücke und jene Landwirte bekanntzugeben, die Ackerflächen im Schutzstreifen bewirtschaften und mit denen kein Einvernehmen über den beabsichtigten Saatgutanbau hergestellt werden konnte. Gleichzeitig ist hinsichtlich des Anbaues auf ihren Ackerflächen im Schutzstreifen ein Vorschlag gemäß § 5 anzuschließen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969
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