(1) Die Saatgutvermehrer haben Landwirte, die Ackerflächen im Schutzstreifen mit sortenfremdem Saatgut bewirtschaften/zu bewirtschaften beabsichtigen, über die ausgewiesenen Saatgut-Anbaugebiete sowie über die Festsetzung des Schutzstreifens zu verständigen und möglichst ein Einvernehmen über das Verbot gemäß § 2 herzustellen.
(2) Die Saatgutvermehrer haben der Kammer schriftlich jene Landwirte zu melden, mit welchen kein Einvernehmen hergestellt werden konnte. Die Kammer hat darauf hinzuwirken, dass zwischen den Saatgutvermehrern und den Landwirten ein Übereinkommen über das Verbot gemäß § 2 geschlossen und, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 vorliegen, ein Vorschlag für geeignetes Ersatzsaatgut erstattet wird. Ein solches Übereinkommen ist der Kammer zu übermitteln.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 154/1969, LGBl. Nr. 7/2026
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