Rückverweise
(1) Mit der Sicherung der Hybridsaatgutvermehrung in bestimmten Anbaugebieten wird die Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft in Steiermark (im Folgenden als „Kammer“ bezeichnet) betraut.
(2) Die Vermehrer von Hybridsaatgut (im Folgenden als „Saatgut“ bezeichnet), das sind landwirtschaftliche Betriebe (Vermehrerlandwirte), die für Vermehrerorganisationen Saatgut vermehren, sowie Saatgutzüchter, Saatbaugenossenschaften und Saatgutvereine (alle im Folgenden als „Saatgutvermehrer“ bezeichnet), haben der Kammer in jedem Anbaujahr bis zum nachstehenden Ende der Meldefrist jene Saatgut-Anbaugebiete, deren Vermehrungsflächen das folgende Mindestausmaß überschreiten, unter Anführung der zugehörigen Feldstücke (Feldstück-Name, Schlag-Nummer, Fläche in Hektar, Katastralgemeinden-Nummer, Grundstücks-Nummer) und die Kulturart sowie ihre Kontaktdaten schriftlich zu melden:
| Kulturart | Mindestausmaß | Ende der Meldefrist |
| Mais | 4 ha | 1. Februar |
| Roggen | 20 ha | 1. Juli |
| Gerste | 20 ha | 1. Juli |
| Winterkörnerraps | 4 ha | 1. Juli |
| Weizen |
| 20 ha |
| 1. Juli |
| Triticale | 20 ha | 1. Juli |
(3) Die Kammer hat über die nach Abs. 2 gemeldeten Saatgut-Anbaugebiete eine Liste zu erstellen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2026
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