(1) Mit der Sicherung und Förderung der für die Vermehrung von Hybridmais und Roggensaatgut bestimmten Feldbestände wird die Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark betraut.
(2) Die Saatgutzüchter, Saatbaugemeinschaften, Saatbaugenossenschaften oder Saatbauvereine, im folgenden Saatgutvermehrer genannt, haben bei der Landeskammer für Land und Forstwirtschaft in Steiermark Saatgut Anbaugebiete für Mais bis zum 1. Februar und für Roggen bis zum 1. Juni in jedem Anbaujahr zur Anerkennung anzumelden, wenn die Vermehrungsflächen eines zusammenhängenden geschlossenen Anbaugebietes bei Hybridmaissaatgut mehr als
a) 10 ha Erzeugungsfläche für Doppelkreuzungen,
b) 4 ha Erzeugungsfläche für Einfachkreuzungen oder
c) bei Sommer und Winterroggensaatgut 20 ha Erzeugungsfläche
betragen.
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