Vorwort
§ 1 § 1
Werden land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte (Grundstücke, Betriebe oder Betriebsteile), die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden und auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, im Wege des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Art. I § 3 Abs. 1 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes veräußert, so gelten hiefür die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
§ 2 § 2
Die Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens obliegt als Maßnahme der Bodenreform im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG der Agrarbehörde. Agrarbehörde ist die Landesregierung.
(Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
§ 3 § 3
(1) Erklärt das Bundesministerium für Finanzen, daß land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu veräußern sind, hat die Agrarbehörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Erklärung von Amts wegen das Siedlungsverfahren durch Edikt einzuleiten. Jene Grundstücke, die im Zuge eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden, bilden jeweils ein Siedlungsgebiet. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Im Edikt ist das Siedlungsgebiet zu umschreiben und es sind die zu veräußernden Vermögenswerte aufzuzählen. Ferner sind Personen, die sich um die Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge des Siedlungsverfahrens bewerben, aufzufordern, einen Kaufantrag (§ 4) binnen sechs Wochen, gerechnet vom Tage der Kundmachung (Abs. 3), bei der Agrarbehörde einzureichen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(3) Das Edikt ist zwei Wochen auf der Internetseite des Landes und an der Amtstafel der Gemeinden, in denen das Siedlungsgebiet liegt, kundzumachen. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag der Kundmachung im Internet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
§ 4 § 4
Die Bewerber haben in ihrem Kaufantrag anzugeben, ob sie dem im § 6 genannten Personenkreis angehören. Weiters muß aus dem Kaufantrag das Ausmaß und die Kulturgattung des derzeitigen Grundbesitzes, der nunmehr begehrten sowie der vom Bewerber oder seinen Rechtsvorgängern ehemals abgegebenen Grundflächen ersichtlich sein. Die Angaben sind durch gleichzeitige Vorlage von Unterlagen glaubhaft zu machen.
§ 5 § 5
(1) Nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 2) hat die Agrarbehörde die Kaufanträge zu überprüfen und nach den Grundsätzen der §§ 6 bis 8 einen Entwurf des Siedlungsplanes zu erstellen. Hiebei ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Sodann hat die Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der die Siedlungswerber, die Gemeinde und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu laden sind. Gegenstand der Verhandlung ist der Entwurf des Siedlungsplanes. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
§ 6 § 6
(1) Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen in der nachstehenden Reihung bevorzugt zu berücksichtigen, die
a) für abgegebene (§ 1) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
b) abgegebene Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;
c) Grundstücke abgegeben haben, die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage benötigen;
d) Grundstücke am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;
e) abgegebene Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bewerber oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Bewerber in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(3) Ein Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht nicht zu.
§ 7 § 7
(1) Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.
(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert, auszugehen. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen sind derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.
(3) Wurde der Kaufpreis für die auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Grundstücke gestundet, so können diese grundbücherlich mit einem Pfandrecht zu Gunsten der Republik Österreich in der Höhe des gestundeten Betrages belastet werden.
§ 8 § 8
(1) Das Ergebnis des Siedlungsverfahrens ist in einem Siedlungsplan zusammenzufassen, der zu enthalten hat:
a) eine planliche Darstellung (Lageplan) des Siedlungsgebietes und der Zuteilungen;
b) ein Verzeichnis der Kaufwerber, an die eine Zuteilung erfolgt;
c) ein Verzeichnis der Zuteilungen jeweils unter Anführung des Kaufpreises und der Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
d) Vorschreibungen über die Herstellung und Erhaltung der zur Erschließung der Grundstücke erforderlichen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen einschließlich des Ausmaßes der Beitragsleistung des einzelnen zu deren Kosten;
e) das Ausmaß der Beitragsleistung zu den Kosten der Vermessung und Vermarkung.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 3 in Betracht kommenden Gemeinden haben die Einsicht in den Siedlungsplan zwei Wochen zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Kaufwerber, die bei der Zuteilung berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. In den Bescheid sind alle den einzelnen Kaufwerber betreffenden Teile des Siedlungsplanes aufzunehmen. Es sind dies insbesondere:
a) Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan;
b) das Ausmaß der Zuteilung;
c) der Kaufpreis;
d) die Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
e) die Vorschreibungen und das Ausmaß der Beitragsleistungen gemäß Abs. 1 lit. d und e.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Kaufwerber, die bei der Zuteilung nicht berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. Im Bescheid ist auch Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan anzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
§ 9 § 9
Wenn infolge der Streulage von Grundstücken, die nicht Teile des Siedlungsgebietes sind, eine Flurzersplitterung im Siedlungsgebiet entsteht, oder wenn die gänzliche oder teilweise Einbeziehung des Siedlungsgebietes in ein unmittelbar bevorstehendes Zusammenlegungsverfahren zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist. so ist das Siedlungsverfahren nach Auswahl der für die Zuteilung in Betracht kommenden Kaufwerber zu unterbrechen und ohne Verzug die Zusammenlegung durchzuführen. Die Agrarbehörde hat den für eine Zuteilung vorgesehenen Kaufwerbern ein Grundstück im ungefähren Ausmaß der vorgesehenen Zuteilung mit Bescheid zur vorläufigen Benützung zuzuweisen. § 8 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß. Das Siedlungsverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens wieder aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
§ 10 § 10
Die Agrarbehörde hat nach rechtskräftigem Abschluß des Siedlungsverfahrens die Durchführung im Grundbuch und im Grundkataster zu veranlassen. Sie hat die Vermarkung durchzuführen und die Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
§ 10a § 10a Automationsunterstützte Datenverarbeitung
(1) Die Behörde ist zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung eines Verfahrens nach diesem Landesgesetz, insbesondere zur Beurteilung des Antrags und zum Erheben der Grundstücke und der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und anders dinglich oder obligatorisch berechtigter Personen mit Ausnahme der Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubiger, zur Abfrage folgender Register mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und zur weiteren Verarbeitung befugt:
1. Zentrales Personenstandsregister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Familienstand, Staatsangehörigkeit und Zeitpunkt des Todes natürlicher Personen,
2. Zentrales Melderegister: Name, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und Wohnsitz,
3. Insolvenzdatei: Name, Adresse, Geburtsdatum, Firmenbuchnummer über Insolvenzverfahren,
4. Grundbuch: Name, Geburtsdatum, Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl; die Berechtigung zur Abfrage des Grundbuchs umfasst auch das Personenverzeichnis,
5. Digitale Katastralmappe und Grundstücksverzeichnisse: Grundstücksnummer, Grundbuchs- und Einlagezahl,
6. Adress-, Gebäude- und Wohnungsregister: die in der Anlage des Bundesgesetzes über das Gebäude- und Wohnungsregister, BGBl. I Nr. 9/2004, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 78/2018, angeführten Merkmale ausgenommen lit. F,
7. digitale Bodenschätzungskarte: Schätzungskartenlayer und Schätzungsreinbücher,
8. Firmenbuch, Zentrales Vereinsregister, Ergänzungsregister und Unternehmensregister: die Stammdaten, Kennziffern und Identifikationsmerkmale sowie die vertretungs- und zeichnungsbefugten Personen,
soweit vorhanden und zulässig jeweils einschließlich der Verarbeitung der verschlüsselten bereichsspezifischen Personenkennzeichen nach §§ 9 ff. E Government-Gesetz.
(2) Die automationsunterstützte Datenverarbeitung kann im Weg der jeweiligen Schnittstellen der registerführenden Stellen zum Register- und Systemverbund nach § 1 Abs. 3 Z 2 iVm. § 6 Abs. 2 des Unternehmensserviceportalgesetzes erfolgen.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
§ 11 § 11
Die im § 3 Abs. 1 vorgesehene Frist von zwei Monaten beginnt frühestens mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes zu laufen.