(1) Bei der Zuteilung von Grundstücken ist darauf Bedacht zu nehmen, daß keine neue Flurzersplitterung entsteht und die Grundstücke entsprechend erschlossen sind. Dabei sind nach der Zuteilung an bevorzugte Personen gemäß § 6 Abs. 1 Grundstücke vor allem zur Sicherung der Existenzgrundlage von klein- und mittelbäuerlichen Betrieben im Gebiete jener Gemeinden zu verwenden, für das der Siedlungsplan gilt.
(2) Bei der Ermittlung des Kaufpreises ist vom Verkehrswert, in dessen Ermangelung vom Ertragswert, auszugehen. Kaufpreis und Zahlungsbedingungen sind derart festzusetzen, daß die Erwerber wohl bestehen können.
(3) Wurde der Kaufpreis für die auf Grund dieses Gesetzes erworbenen Grundstücke gestundet, so können diese grundbücherlich mit einem Pfandrecht zu Gunsten der Republik Österreich in der Höhe des gestundeten Betrages belastet werden.
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