Wenn infolge der Streulage von Grundstücken, die nicht Teile des Siedlungsgebietes sind, eine Flurzersplitterung im Siedlungsgebiet entsteht, oder wenn die gänzliche oder teilweise Einbeziehung des Siedlungsgebietes in ein unmittelbar bevorstehendes Zusammenlegungsverfahren zur Erzielung einer zweckmäßigen Flureinteilung erforderlich ist. so ist das Siedlungsverfahren nach Auswahl der für die Zuteilung in Betracht kommenden Kaufwerber zu unterbrechen und ohne Verzug die Zusammenlegung durchzuführen. Die Agrarbehörde hat den für eine Zuteilung vorgesehenen Kaufwerbern ein Grundstück im ungefähren Ausmaß der vorgesehenen Zuteilung mit Bescheid zur vorläufigen Benützung zuzuweisen. § 8 Abs. 4 erster Satz gilt sinngemäß. Das Siedlungsverfahren ist nach rechtskräftigem Abschluß des Zusammenlegungsverfahrens wieder aufzunehmen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
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