Die Agrarbehörde hat nach rechtskräftigem Abschluß des Siedlungsverfahrens die Durchführung im Grundbuch und im Grundkataster zu veranlassen. Sie hat die Vermarkung durchzuführen und die Herstellung der gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen zu überwachen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
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