(1) Erklärt das Bundesministerium für Finanzen, daß land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte im Wege eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens zu veräußern sind, hat die Agrarbehörde binnen zwei Monaten nach Einlangen der Erklärung von Amts wegen das Siedlungsverfahren durch Edikt einzuleiten. Jene Grundstücke, die im Zuge eines landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens veräußert werden, bilden jeweils ein Siedlungsgebiet. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Im Edikt ist das Siedlungsgebiet zu umschreiben und es sind die zu veräußernden Vermögenswerte aufzuzählen. Ferner sind Personen, die sich um die Zuteilung von Vermögenswerten im Zuge des Siedlungsverfahrens bewerben, aufzufordern, einen Kaufantrag (§ 4) binnen sechs Wochen, gerechnet vom Tage der Kundmachung (Abs. 3), bei der Agrarbehörde einzureichen. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(3) Das Edikt ist zwei Wochen auf der Internetseite des Landes und an der Amtstafel der Gemeinden, in denen das Siedlungsgebiet liegt, kundzumachen. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag der Kundmachung im Internet. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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