(1) Nach Ablauf der Anmeldefrist (§ 3 Abs. 2) hat die Agrarbehörde die Kaufanträge zu überprüfen und nach den Grundsätzen der §§ 6 bis 8 einen Entwurf des Siedlungsplanes zu erstellen. Hiebei ist die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu hören. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
(2) Sodann hat die Agrarbehörde eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, zu der die Siedlungswerber, die Gemeinde und die Landwirtschaftskammer für Oberösterreich zu laden sind. Gegenstand der Verhandlung ist der Entwurf des Siedlungsplanes. (Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
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