LandesrechtOberösterreichLandesesetzeGesetz betr. d. landwirtschaftl. Siedlungsverfahren f. d. nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte § 2

§ 2§ 2

In Kraft seit 31. Mai 2018
Up-to-date

Die Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens obliegt als Maßnahme der Bodenreform im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG der Agrarbehörde. Agrarbehörde ist die Landesregierung.

(Anm: LGBl. Nr. 40/2018)

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