§ 2 § 2 — Gesetz betr. d. landwirtschaftl. Siedlungsverfahren f. d. nach dem 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetz zu veräußernden Vermögenswerte
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Die Durchführung des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens obliegt als Maßnahme der Bodenreform im Sinn des Art. 12 Abs. 1 Z 3 B-VG der Agrarbehörde. Agrarbehörde ist die Landesregierung.
(Anm: LGBl. Nr. 40/2018)
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