Werden land- oder forstwirtschaftliche Vermögenswerte (Grundstücke, Betriebe oder Betriebsteile), die während der deutschen Besetzung Österreichs für Zwecke der Wehrmacht oder der Reichsverteidigung auf Grund von Rechtsgeschäften oder sonstigen Rechtshandlungen durch das Deutsche Reich erworben worden und auf Grund des Art. 22 des Staatsvertrages, BGBl. Nr. 152/1955, in das Eigentum der Republik Österreich übergegangen sind, im Wege des landwirtschaftlichen Siedlungsverfahrens im Sinne des Art. I § 3 Abs. 1 des 3. Staatsvertragsdurchführungsgesetzes veräußert, so gelten hiefür die folgenden Bestimmungen dieses Gesetzes.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise