(1) Das Ergebnis des Siedlungsverfahrens ist in einem Siedlungsplan zusammenzufassen, der zu enthalten hat:
a) eine planliche Darstellung (Lageplan) des Siedlungsgebietes und der Zuteilungen;
b) ein Verzeichnis der Kaufwerber, an die eine Zuteilung erfolgt;
c) ein Verzeichnis der Zuteilungen jeweils unter Anführung des Kaufpreises und der Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
d) Vorschreibungen über die Herstellung und Erhaltung der zur Erschließung der Grundstücke erforderlichen gemeinsamen wirtschaftlichen Anlagen einschließlich des Ausmaßes der Beitragsleistung des einzelnen zu deren Kosten;
e) das Ausmaß der Beitragsleistung zu den Kosten der Vermessung und Vermarkung.
(2) Die gemäß § 3 Abs. 3 in Betracht kommenden Gemeinden haben die Einsicht in den Siedlungsplan zwei Wochen zu ermöglichen. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(3) Kaufwerber, die bei der Zuteilung berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. In den Bescheid sind alle den einzelnen Kaufwerber betreffenden Teile des Siedlungsplanes aufzunehmen. Es sind dies insbesondere:
a) Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan;
b) das Ausmaß der Zuteilung;
c) der Kaufpreis;
d) die Zahlungs- und Übernahmsbedingungen;
e) die Vorschreibungen und das Ausmaß der Beitragsleistungen gemäß Abs. 1 lit. d und e.
(Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
(4) Kaufwerber, die bei der Zuteilung nicht berücksichtigt werden konnten, sind hievon bescheidmäßig zu verständigen. Im Bescheid ist auch Ort und Zeit der Möglichkeit zur Einsicht in den Siedlungsplan anzugeben. (Anm: LGBl.Nr. 59/2024)
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