(1) Bei der Zuteilung von Land sind jene Personen in der nachstehenden Reihung bevorzugt zu berücksichtigen, die
a) für abgegebene (§ 1) Grundstücke erhaltene oder um den Kaufpreis erworbene Ersatzgrundstücke im Zuge eines Rückstellungsverfahrens verloren haben;
b) abgegebene Grundstücke entweder selbst oder durch nahe Angehörige am 31. Oktober 1958 als Pächter oder Nutznießer bewirtschaftet haben;
c) Grundstücke abgegeben haben, die sie für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung ihres Betriebes zur Sicherung ihrer Existenzgrundlage benötigen;
d) Grundstücke am 31. Oktober 1958 als Kleinpächter gepachtet hatten, sofern sie die Grundstücke zur Sicherung der Existenzgrundlage benötigen und im Gebiete jener Gemeinden ansässig sind, für das der Siedlungsplan gilt;
e) abgegebene Grundstücke selbst bewirtschaften wollen und im Gebiete jener Gemeinden, für das der Siedlungsplan gilt, ihren dauernden Aufenthalt wieder begründen.
(2) Als nahe Angehörige sind der Ehegatte und Personen anzusehen, die mit dem Bewerber oder dessen Ehegatten in gerader Linie oder bis zum vierten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind, ferner Wahl- und Pflegekinder sowie Personen, die mit dem Bewerber in außerehelicher Gemeinschaft leben. Außereheliche Verwandtschaft ist der ehelichen gleichzustellen.
(3) Ein Anspruch auf den Rückerwerb eines bestimmten Grundstückes, Betriebes oder Betriebsteiles steht nicht zu.
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