Auflösung und Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“
§ 1Aufhebung des Gesetzes und Weiteranwendung
§ 2§ 2Grundsätze der Abwicklung
§ 3§ 3Liquidationsstatus
§ 4§ 4Verteilung der Mittel
§ 5§ 5Begleitende Prüfung
§ 6§ 6Berichte und Schlussrechnung
§ 7§ 7Nachtragsverteilungsmasse
§ 8§ 8Übertragung von Beteiligungen
§ 9§ 9Pflichten der Landesregierung nach der Auflösung
§ 10§ 10Abgabenbefreiung
§ 11§ 11Zuständigkeit
Anl. 1§ 1 § 1 Aufhebung des Gesetzes und Weiteranwendung
(1) Das Gesetz über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, wird – unbeschadet des Abs. 2 – mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds „Sondervermögen Kärnten“, nunmehr „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (Abs. 3).
(2) Im Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 1. August 2017 hat die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ durch dessen Vorstand als Abwickler nach § 2 stattzufinden; in diesem Zeitraum sind ausschließlich § 2 und § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, §§ 5 und 6, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 23, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 29 und §§ 31 bis 33 K-SvKG mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Mittel im Fonds zweckgewidmet für die Verteilung gemäß § 4 zu verwenden sind und dass an die Stelle des Aufsichtsrates die Landesregierung tritt. Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ erlischt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dies gilt ferner für die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Beirat gemäß § 17 K-SvKG.
(3) Im Zeitraum gemäß Abs. 2 führt der Fonds den Namen „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“. Dies ist im Firmenbuch einzutragen.
§ 2 § 2 Grundsätze der Abwicklung
Die Abwickler haben für den Fonds
1. die Auflösung der Veranlagung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve zu veranlassen,
2. die Aktiva des Fonds, ausgenommen liquide Mittel und unbeschadet des § 8 Abs. 1, durch Veräußerung möglichst zum jeweils festgestellten Verkehrswert in liquide Mittel umzusetzen sowie die Forderungen des Fonds einzuziehen oder die nicht vor der Erstellung des fiktiven Liquidationsstatus, der der Verteilung der Mittel zu Grunde gelegt wird, durch Veräußerung in liquide Mittel umsetzbaren Aktiva oder einziehbaren Forderungen im Rahmen des Berichts und der Schlussrechnung (Z 11) zu berücksichtigen,
3. einen abermaligen Gläubigeraufruf im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen,
4. laufende Geschäfte und Verträge bis zum 1. August 2017 zu beenden oder noch bestehende schuldrechtliche Verhältnisse aus der laufenden Geschäftstätigkeit auf einen Dritten zu übertragen,
5. die Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit, soweit sie nicht bestritten werden, bis zum 1. August 2017 vollständig zu berichtigen sowie den Aufwand der Abwicklung, einschließlich der Kosten der Liquidation der Veranlagungsstruktur, aus den liquiden Mitteln des Fonds zu decken,
6. für strittige Verbindlichkeiten und Ansprüche Sicherstellungen vorzunehmen, insbesondere durch gerichtliche Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB,
7. einen fiktiven Liquidationsstatus gemäß § 3 zu erstellen,
8. aus dem Vermögen, das nach Befriedigung der Forderungen gemäß Z 5 verbleibt, eine Verteilung nach Maßgabe des § 4 unter Berücksichtigung der Sicherstellungen nach Z 6 durchzuführen,
9. den Verpflichtungen im Rahmen der begleitenden Prüfung gemäß § 5 Rechnung zu tragen,
10. sonstige zur Abwicklung notwendige Maßnahmen zu treffen und
11. nach § 6 Abs. 3 über die Abwicklung zu berichten und eine Schlussrechnung vorzulegen.
§ 3 § 3 Liquidationsstatus
(1) Die Abwickler haben einen fiktiven Liquidationsstatus zu erstellen, in dem die Aktiva und Passiva nach den Abs. 2 bis 4 nach dem Muster der Tabelle gemäß der Anlage zu diesem Gesetz gegenüberzustellen sind.
(2) Als Aktiva sind die liquiden Mittel des Fonds zu erfassen; dies betrifft insbesondere Mittel aus der Auflösung der Veranlagung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve, aus der Umsetzung der sonstigen Vermögenswerte des Fonds in liquide Mittel sowie aus der Zahlung der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ für den Wert der Beteiligungen, die nach § 8 Abs. 1 auf die Anstalt übertragen werden, auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungen vor dem 1. August 2017, jedoch nach Erfüllung der Aufgabe gemäß § 2 Z 1. Bei den Aktiva sind ferner jene Beträge anzuführen, die dem Wert der Beteiligungen entsprechen, die nach § 2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, auf die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen wurden; hierbei sind die im Zuge der Übertragung zu Grunde gelegten Werte heranzuziehen. Nicht in liquide Mittel umgesetzte Aktiva sind auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen und bei der Nachtragsverteilung (§ 7) zu berücksichtigen.
(3) Als Passiva sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Gläubigeraufrufe folgende Verbindlichkeiten und Ansprüche des Fonds nach Maßgabe des Abs. 4 zu verzeichnen:
1. Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die nicht bestritten und nicht vor dem 1. August 2017 berichtigt werden;
2. Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die bestritten werden;
3. Ansprüche auf Grundlage einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft im Zusammenhang mit Forderungen gegen die HETA Asset Resolution AG, die geltend gemacht oder nach den bisherigen Gläubigeraufrufen des Fonds einschließlich des abermaligen Gläubigeraufrufs angemeldet wurden und nicht von den Angeboten des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß § 2a des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2016, vom 6. September 2016 umfasst waren („Haftungsverbindlichkeiten“), eingeteilt in solche, die seitens der HETA Asset Resolution AG oder seitens des Fonds
a) nicht bestritten oder
b) bestritten werden;
4. Ansprüche auf Grundlage der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft für Schuldtitel, die Gegenstand der Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß § 2a FinStaG vom 6. September 2016 waren („angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten“), eingeteilt in
a) angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten für Schuldtitel, die im Rahmen der Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß § 2a FinStaG durch diesen erworben wurden und für die das Land Kärnten („Einlösungsgläubiger“) die den angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten entsprechenden Forderungen gegenüber dem Fonds in voller Höhe eingelöst hat und
b) angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten für Schuldtitel, deren Inhaber die Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß § 2a FinStaG nicht angenommen haben.
(4) Verbindlichkeiten und Ansprüche gemäß Abs. 3 sind jeweils einzeln und in voller Höhe, jene nach Abs. 3 Z 3 und 4 bezogen auf den Stichtag 1. März 2015, zu verzeichnen; in diesem Zusammenhang ist auf allfällige Sicherstellungen gemäß § 4 Abs. 2 hinzuweisen. Ebenfalls auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen, sind Ansprüche, für die der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß § 2a FinStaG die Bezahlung übernommen hat, wie dies insbesondere für die angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b zutrifft. Ansprüche gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 4 sind unter der Annahme zu verzeichnen, dass die landesgesetzlich angeordnete Ausfallsbürgschaft des Fonds gemäß § 1356 ABGB rechtmäßig begründet worden und aufrecht ist.
§ 4 § 4 Verteilung der Mittel
(1) Auf Grund des fiktiven Liquidationsstatus haben die Abwickler – unter Bedachtnahme auf Abs. 2 – die fiktive Liquidationsquote zu errechnen, mit der die Mittel des Fonds nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung durch eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote oder durch entsprechende Sicherstellungen nach Abs. 2 Z 2 verteilt werden können. Eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote erfolgt für:
1. Haftungsverbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 lit. a und
2. angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a.
(2) Bei der Errechnung der fiktiven Liquidationsquote nach Abs. 1 ist die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Z 5 und die Sicherstellung strittiger Forderungen zu berücksichtigen. Eine Sicherstellung erfolgt jedenfalls für:
1. Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit, soweit sie vom Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bestritten werden, und
2. Haftungsverbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 lit. b.
Sicherstellungen nach Z 1 sind in voller Höhe, jene nach Z 2 entsprechend der fiktiven Liquidationsquote vorzunehmen.
(3) Nach Vorliegen der schriftlichen Bestätigung gemäß § 5 Abs. 3 haben die Abwickler entsprechend der fiktiven Liquidationsquote die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 vorzunehmen. Der Betrag, der dem Wert der Beteiligungen im Sinne des § 3 Abs. 2 vorletzter Satz entspricht, ist bei der Verteilung der Mittel an den Einlösungsgläubiger gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a in Abzug zu bringen.
(4) Nach dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 hat mit den verbliebenen Vermögenswerten eine Nachtragsverteilung aus der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach § 7 stattzufinden.
§ 5 § 5 Begleitende Prüfung
(1) Die Landesregierung hat einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen, dem bis zum Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 die begleitende Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Abwicklung hinsichtlich
1. der Erfassung der Aktiva im fiktiven Liquidationsstatus, der der Verteilung der Mittel zu Grunde gelegt wird,
2. der Einordnung der bekannten Verbindlichkeiten und Ansprüche in den fiktiven Liquidationsstatus, der der Verteilung der Mittel zu Grunde gelegt wird,
3. der Ermittlung der fiktiven Liquidationsquote und
4. der Ermittlung der Höhe der Sicherstellungsbeträge gemäß § 4 Abs. 2 zweiter und letzter Satz
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt.
(2) Der Sachverständige hat innerhalb seines Aufgabenkreises gemäß Abs. 1 allfällige Beanstandungen den Abwicklern und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Ergibt die abschließende Prüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Abs. 1 eingehalten wurden, hat der Sachverständige den Abwicklern bis 15. Juli 2017, wegen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4 letzter Satz erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, eine entsprechende schriftliche Bestätigung auszustellen und der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Dem Sachverständigen obliegt es ferner, die rechnerische Richtigkeit des von den Abwicklern vorgelegten Berichts und der Schlussrechnung gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen und entsprechend dem jeweiligen Prüfungsergebnis gegenüber der Landesregierung zu bestätigen oder mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben haben die Abwickler dem Sachverständigen im erforderlichen Umfang Informationen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Abwickler sind verpflichtet, die Ursachen einer festgestellten Beanstandung im Sinne des Abs. 2 erster Satz unverzüglich zu beheben und dem Sachverständigen hierüber zu berichten.
§ 6 § 6 Berichte und Schlussrechnung
(1) Die Abwickler haben den Stand der bekannten Aktiva des Fonds zum Stichtag 1. Juni 2017 auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
(2) Die Abwickler haben der Landesregierung im monatlichen Abstand sowie jederzeit auf Verlangen über den Stand der Abwicklung zu berichten.
(3) Die Abwickler haben vor Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 der Landesregierung, dem Sachverständigen gemäß § 5 sowie der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ über die Abwicklung zu berichten und eine Schlussrechnung vorzulegen. Darin sind die für die Nachtragsverteilung gemäß § 7 erforderlichen Informationen vollständig darzustellen.
(4) Die Landesregierung hat Bericht und Schlussrechnung gemäß Abs. 3 im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu verlautbaren.
§ 7 § 7 Nachtragsverteilungsmasse
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2017 besteht eine „Nachtragsverteilungsmasse“ als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit; diese tritt von Gesetzes wegen ein in:
1. die Forderungen des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“, die im Abwicklungsverfahren gemäß § 2 nicht eingezogen werden konnten,
2. die Verbindlichkeiten des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“, die nicht durch Verteilung der Mittel gemäß § 4 abgefunden wurden,
3. freigewordene Sicherstellungsbeträge des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ für bisher strittige Verbindlichkeiten und Ansprüche, und
4. Vermögenswerte, die nach Verteilung der Mittel nach § 4 verblieben sind.
(2) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat die „Nachtragsverteilungsmasse“ in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis zu verwalten und ausschließlich zum Zweck der Nachtragsverteilung zu verwenden.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten ist nach Verwertung aller restlichen Aktiva einschließlich der Sicherstellungsbeträge gemäß Abs. 1 Z 3 eine Nachtragsverteilung im Verhältnis der quotenmäßigen Verteilung gemäß § 4 Abs. 1 unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung anzustreben.
(4) Auf die Verwaltung und Verwendung der „Nachtragsverteilungsmasse“ gemäß Abs. 2 sind § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Landesregierung erstmals zum 31. Dezember 2017, sodann in halbjährlichem Abstand zu berichten ist, sowie § 6 Abs. 3 erster Satz und 4, auf die Nachtragsverteilung im Sinne des Abs. 3 sind § 3, § 4 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 erster Satz sowie § 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit, ausgenommen die Kosten der ordentlichen Verwaltung durch die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“, sind von der „Nachtragsverteilungsmasse“ zu tragen.
§ 8 § 8 Übertragung von Beteiligungen
(1) Mit Wirkung vom 1. August 2017 werden die zu diesem Zeitpunkt durch den Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ gehaltenen Beteiligungen an der
1. VLH – Kärntner Landesholding Vermögensverwaltung GmbH (FN 320750t) und
2. KLB – Kärntner Landesholding Beteiligungsverwaltung GmbH (FN 320749s)
von Gesetzes wegen auf die Anstalt öffentlichen Rechts „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen.
(2) Die Rechtsnachfolge gemäß Abs. 1 ist im Firmenbuch einzutragen.
(3) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat für die Liquidation der Gesellschaften gemäß Abs. 1 zu sorgen.
§ 9 § 9 Pflichten der Landesregierung nach der Auflösung
(1) Mit dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung die Löschung des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ im Firmenbuch zu veranlassen.
(2) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat die Bücher und Schriften des Fonds auf sieben Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2018, aufzubewahren.
(3) Liegt aus Sicht der Landesaufsicht kein Grund zur Beanstandung vor, hat die Landesregierung nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 den bisherigen Abwicklern eine Entlastungsbescheinigung auszustellen.
§ 10 § 10 Abgabenbefreiung
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind keine landesgesetzlich geregelten Verwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 11 § 11 Zuständigkeit
Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende rechtliche Wirkung ergibt.
Anlage
Liquidationsstatus des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ gemäß § 3 zum Liquidationszeitpunkt
Anl. 1
Aktiva | Passiva 1 | Passiva 2 | |||||
Aktiva § 3 Abs. 2 | Wert in Euro | Passiva ohne Ansprüche aus Ausfallsbürg- schaft § 3 Abs. 3 | Zahlung in Euro | Sicher- stellung in Euro | Passiva unter der Annahme der wirksamen Begründung und des aufrechten Bestands der Ausfallsbürgschaft (§ 4 K-LHG) § 3 Abs. 3 | Quote Zahlung in Euro | Quote Sicher- stellung in Euro |
1. Kassa § 3 Abs. 2 | 1. Verbindlich- keiten aus laufender Geschäftstätigkeit (unstrittig) § 3 Abs. 3 Z 1 (einschließlich Liquidationskosten) | 1. Ansprüche aus Verbindlichkeiten der HETA, die nicht Gegenstand des KAF-Angebots waren, zur Liquidation angemeldet wurden / bekannt sind und unstrittig sind § 3 Abs. 3 Z 3 lit. a | |||||
2. Bankguthaben § 3 Abs. 2 | 2. Verbindlich- keiten aus laufender Geschäftstätigkeit (strittig) § 3 Abs. 3 Z 2 | 2. Ansprüche aus Verbindlichkeiten der HETA, die nicht Gegenstand des KAF-Angebots waren, zur Liquidation angemeldet wurden / bekannt sind und strittig sind § 3 Abs. 3 Z 3 lit. b | |||||
3. Wertpapiere § 3 Abs. 2 | 3. Ansprüche aus angebotsgegenständlichen Schuldtiteln des KAF, die angenommen wurden § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a | ||||||
4. Forderungen § 3 Abs. 2 | 4. Ansprüche aus angebotsgegenständlichen Schuldtiteln, die nicht angenommen wurden § 3 Abs. 3 Z 4 lit. b | ||||||
5. Anlagevermögen § 3 Abs. 2 | |||||||
6. Beteiligungen § 8 Abs. 1 | |||||||
7. Wert der Be- teiligungen § 3 Abs. 2 vorletzter Satz | |||||||
Summe Aktiva | Summe Passiva 1 | Summe Passiva 2 | |||||
Aktiva – Passiva 1 | Summe Passiva 1 + Summe Passiva 2 | ||||||
Quote (Aktiva-Passiva1 / Passiva 2) | |||||||
Die fiktive Liquidationsquote aus der Summe der Aktiven im Verhältnis zu der Summe der Passiven unter der Annahme der wirksamen Begründung und des aufrechten Bestands der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft beträgt …. %.