(1) Mit Wirkung vom 1. August 2017 besteht eine „Nachtragsverteilungsmasse“ als zweckgebundenes Sondervermögen mit eigener Rechtspersönlichkeit; diese tritt von Gesetzes wegen ein in:
1. die Forderungen des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“, die im Abwicklungsverfahren gemäß § 2 nicht eingezogen werden konnten,
2. die Verbindlichkeiten des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“, die nicht durch Verteilung der Mittel gemäß § 4 abgefunden wurden,
3. freigewordene Sicherstellungsbeträge des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ für bisher strittige Verbindlichkeiten und Ansprüche, und
4. Vermögenswerte, die nach Verteilung der Mittel nach § 4 verblieben sind.
(2) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat die „Nachtragsverteilungsmasse“ in einem eigenen abgegrenzten Verrechnungskreis zu verwalten und ausschließlich zum Zweck der Nachtragsverteilung zu verwenden.
(3) Nach Maßgabe der rechtlichen Möglichkeiten ist nach Verwertung aller restlichen Aktiva einschließlich der Sicherstellungsbeträge gemäß Abs. 1 Z 3 eine Nachtragsverteilung im Verhältnis der quotenmäßigen Verteilung gemäß § 4 Abs. 1 unter Beachtung des Grundsatzes der Gläubigergleichbehandlung anzustreben.
(4) Auf die Verwaltung und Verwendung der „Nachtragsverteilungsmasse“ gemäß Abs. 2 sind § 6 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass der Landesregierung erstmals zum 31. Dezember 2017, sodann in halbjährlichem Abstand zu berichten ist, sowie § 6 Abs. 3 erster Satz und 4, auf die Nachtragsverteilung im Sinne des Abs. 3 sind § 3, § 4 Abs. 1, 2 erster Satz und 3 erster Satz sowie § 5 sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Kosten der laufenden Geschäftstätigkeit, ausgenommen die Kosten der ordentlichen Verwaltung durch die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“, sind von der „Nachtragsverteilungsmasse“ zu tragen.
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