(1) Auf Grund des fiktiven Liquidationsstatus haben die Abwickler – unter Bedachtnahme auf Abs. 2 – die fiktive Liquidationsquote zu errechnen, mit der die Mittel des Fonds nach dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung durch eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote oder durch entsprechende Sicherstellungen nach Abs. 2 Z 2 verteilt werden können. Eine Zahlung in Höhe der fiktiven Liquidationsquote erfolgt für:
1. Haftungsverbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 lit. a und
2. angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a.
(2) Bei der Errechnung der fiktiven Liquidationsquote nach Abs. 1 ist die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 2 Z 5 und die Sicherstellung strittiger Forderungen zu berücksichtigen. Eine Sicherstellung erfolgt jedenfalls für:
1. Verbindlichkeiten aus laufender Geschäftstätigkeit, soweit sie vom Fonds gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bestritten werden, und
2. Haftungsverbindlichkeiten gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 lit. b.
Sicherstellungen nach Z 1 sind in voller Höhe, jene nach Z 2 entsprechend der fiktiven Liquidationsquote vorzunehmen.
(3) Nach Vorliegen der schriftlichen Bestätigung gemäß § 5 Abs. 3 haben die Abwickler entsprechend der fiktiven Liquidationsquote die Verteilung der Mittel nach Abs. 1 vorzunehmen. Der Betrag, der dem Wert der Beteiligungen im Sinne des § 3 Abs. 2 vorletzter Satz entspricht, ist bei der Verteilung der Mittel an den Einlösungsgläubiger gemäß § 3 Abs. 3 Z 4 lit. a in Abzug zu bringen.
(4) Nach dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 hat mit den verbliebenen Vermögenswerten eine Nachtragsverteilung aus der „Nachtragsverteilungsmasse“ nach § 7 stattzufinden.
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