(1) Mit dem Zeitpunkt gemäß § 1 Abs. 1 hat die Landesregierung die Löschung des Fonds „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ im Firmenbuch zu veranlassen.
(2) Die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ hat die Bücher und Schriften des Fonds auf sieben Jahre, gerechnet ab 1. Jänner 2018, aufzubewahren.
(3) Liegt aus Sicht der Landesaufsicht kein Grund zur Beanstandung vor, hat die Landesregierung nach Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 den bisherigen Abwicklern eine Entlastungsbescheinigung auszustellen.
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