Die Abwickler haben für den Fonds
1. die Auflösung der Veranlagung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve zu veranlassen,
2. die Aktiva des Fonds, ausgenommen liquide Mittel und unbeschadet des § 8 Abs. 1, durch Veräußerung möglichst zum jeweils festgestellten Verkehrswert in liquide Mittel umzusetzen sowie die Forderungen des Fonds einzuziehen oder die nicht vor der Erstellung des fiktiven Liquidationsstatus, der der Verteilung der Mittel zu Grunde gelegt wird, durch Veräußerung in liquide Mittel umsetzbaren Aktiva oder einziehbaren Forderungen im Rahmen des Berichts und der Schlussrechnung (Z 11) zu berücksichtigen,
3. einen abermaligen Gläubigeraufruf im „Amtsblatt der Wiener Zeitung“ zu veröffentlichen,
4. laufende Geschäfte und Verträge bis zum 1. August 2017 zu beenden oder noch bestehende schuldrechtliche Verhältnisse aus der laufenden Geschäftstätigkeit auf einen Dritten zu übertragen,
5. die Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit, soweit sie nicht bestritten werden, bis zum 1. August 2017 vollständig zu berichtigen sowie den Aufwand der Abwicklung, einschließlich der Kosten der Liquidation der Veranlagungsstruktur, aus den liquiden Mitteln des Fonds zu decken,
6. für strittige Verbindlichkeiten und Ansprüche Sicherstellungen vorzunehmen, insbesondere durch gerichtliche Hinterlegung gemäß § 1425 ABGB,
7. einen fiktiven Liquidationsstatus gemäß § 3 zu erstellen,
8. aus dem Vermögen, das nach Befriedigung der Forderungen gemäß Z 5 verbleibt, eine Verteilung nach Maßgabe des § 4 unter Berücksichtigung der Sicherstellungen nach Z 6 durchzuführen,
9. den Verpflichtungen im Rahmen der begleitenden Prüfung gemäß § 5 Rechnung zu tragen,
10. sonstige zur Abwicklung notwendige Maßnahmen zu treffen und
11. nach § 6 Abs. 3 über die Abwicklung zu berichten und eine Schlussrechnung vorzulegen.
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