(1) Die Abwickler haben einen fiktiven Liquidationsstatus zu erstellen, in dem die Aktiva und Passiva nach den Abs. 2 bis 4 nach dem Muster der Tabelle gemäß der Anlage zu diesem Gesetz gegenüberzustellen sind.
(2) Als Aktiva sind die liquiden Mittel des Fonds zu erfassen; dies betrifft insbesondere Mittel aus der Auflösung der Veranlagung des Kernvermögens und der Schwankungsreserve, aus der Umsetzung der sonstigen Vermögenswerte des Fonds in liquide Mittel sowie aus der Zahlung der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ für den Wert der Beteiligungen, die nach § 8 Abs. 1 auf die Anstalt übertragen werden, auf der Grundlage einer Bewertung der Beteiligungen vor dem 1. August 2017, jedoch nach Erfüllung der Aufgabe gemäß § 2 Z 1. Bei den Aktiva sind ferner jene Beträge anzuführen, die dem Wert der Beteiligungen entsprechen, die nach § 2 des Gesetzes, mit dem die Auflösung der Kärntner Landesholding geregelt und das Kärntner Landesholding-Gesetz aufgehoben wird, LGBl. Nr. 28/2016, auf die Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ übertragen wurden; hierbei sind die im Zuge der Übertragung zu Grunde gelegten Werte heranzuziehen. Nicht in liquide Mittel umgesetzte Aktiva sind auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen und bei der Nachtragsverteilung (§ 7) zu berücksichtigen.
(3) Als Passiva sind unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Gläubigeraufrufe folgende Verbindlichkeiten und Ansprüche des Fonds nach Maßgabe des Abs. 4 zu verzeichnen:
1. Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die nicht bestritten und nicht vor dem 1. August 2017 berichtigt werden;
2. Verbindlichkeiten aus der laufenden Geschäftstätigkeit, die bestritten werden;
3. Ansprüche auf Grundlage einer landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft im Zusammenhang mit Forderungen gegen die HETA Asset Resolution AG, die geltend gemacht oder nach den bisherigen Gläubigeraufrufen des Fonds einschließlich des abermaligen Gläubigeraufrufs angemeldet wurden und nicht von den Angeboten des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß § 2a des Finanzmarktstabilitätsgesetzes – FinStaG, BGBl. I Nr. 136/2008, zuletzt in der Fassung BGBl. I Nr. 69/2016, vom 6. September 2016 umfasst waren („Haftungsverbindlichkeiten“), eingeteilt in solche, die seitens der HETA Asset Resolution AG oder seitens des Fonds
a) nicht bestritten oder
b) bestritten werden;
4. Ansprüche auf Grundlage der landesgesetzlich angeordneten Ausfallsbürgschaft für Schuldtitel, die Gegenstand der Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß § 2a FinStaG vom 6. September 2016 waren („angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten“), eingeteilt in
a) angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten für Schuldtitel, die im Rahmen der Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß § 2a FinStaG durch diesen erworben wurden und für die das Land Kärnten („Einlösungsgläubiger“) die den angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten entsprechenden Forderungen gegenüber dem Fonds in voller Höhe eingelöst hat und
b) angebotsgegenständliche Haftungsverbindlichkeiten für Schuldtitel, deren Inhaber die Angebote des Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds gemäß § 2a FinStaG nicht angenommen haben.
(4) Verbindlichkeiten und Ansprüche gemäß Abs. 3 sind jeweils einzeln und in voller Höhe, jene nach Abs. 3 Z 3 und 4 bezogen auf den Stichtag 1. März 2015, zu verzeichnen; in diesem Zusammenhang ist auf allfällige Sicherstellungen gemäß § 4 Abs. 2 hinzuweisen. Ebenfalls auszuweisen, jedoch mit Null im fiktiven Liquidationsstatus anzusetzen, sind Ansprüche, für die der Kärntner Ausgleichszahlungs-Fonds im Zusammenhang mit einem Angebot gemäß § 2a FinStaG die Bezahlung übernommen hat, wie dies insbesondere für die angebotsgegenständlichen Haftungsverbindlichkeiten gemäß Abs. 3 Z 4 lit. b zutrifft. Ansprüche gemäß Abs. 3 Z 3 und Z 4 sind unter der Annahme zu verzeichnen, dass die landesgesetzlich angeordnete Ausfallsbürgschaft des Fonds gemäß § 1356 ABGB rechtmäßig begründet worden und aufrecht ist.
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