(1) Die Landesregierung hat einen unabhängigen Sachverständigen zu bestellen, dem bis zum Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 die begleitende Prüfung der Einhaltung der Grundsätze der Abwicklung hinsichtlich
1. der Erfassung der Aktiva im fiktiven Liquidationsstatus, der der Verteilung der Mittel zu Grunde gelegt wird,
2. der Einordnung der bekannten Verbindlichkeiten und Ansprüche in den fiktiven Liquidationsstatus, der der Verteilung der Mittel zu Grunde gelegt wird,
3. der Ermittlung der fiktiven Liquidationsquote und
4. der Ermittlung der Höhe der Sicherstellungsbeträge gemäß § 4 Abs. 2 zweiter und letzter Satz
nach den Bestimmungen dieses Gesetzes obliegt.
(2) Der Sachverständige hat innerhalb seines Aufgabenkreises gemäß Abs. 1 allfällige Beanstandungen den Abwicklern und der Landesregierung schriftlich mitzuteilen. Ergibt die abschließende Prüfung, dass die Bestimmungen dieses Gesetzes nach Abs. 1 eingehalten wurden, hat der Sachverständige den Abwicklern bis 15. Juli 2017, wegen Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 4 letzter Satz erforderlichenfalls zu einem späteren Zeitpunkt, eine entsprechende schriftliche Bestätigung auszustellen und der Landesregierung bekannt zu geben.
(3) Dem Sachverständigen obliegt es ferner, die rechnerische Richtigkeit des von den Abwicklern vorgelegten Berichts und der Schlussrechnung gemäß § 6 Abs. 3 zu prüfen und entsprechend dem jeweiligen Prüfungsergebnis gegenüber der Landesregierung zu bestätigen oder mit Einschränkungen zu bestätigen oder die Bestätigung zu versagen.
(4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben haben die Abwickler dem Sachverständigen im erforderlichen Umfang Informationen zur Verfügung zu stellen und Einsicht in Unterlagen zu gewähren. Die Abwickler sind verpflichtet, die Ursachen einer festgestellten Beanstandung im Sinne des Abs. 2 erster Satz unverzüglich zu beheben und dem Sachverständigen hierüber zu berichten.
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