(1) Die Abwickler haben den Stand der bekannten Aktiva des Fonds zum Stichtag 1. Juni 2017 auf der Homepage des Fonds zu veröffentlichen.
(2) Die Abwickler haben der Landesregierung im monatlichen Abstand sowie jederzeit auf Verlangen über den Stand der Abwicklung zu berichten.
(3) Die Abwickler haben vor Ablauf des Zeitraums gemäß § 1 Abs. 2 der Landesregierung, dem Sachverständigen gemäß § 5 sowie der Anstalt „Kärntner Beteiligungsverwaltung“ über die Abwicklung zu berichten und eine Schlussrechnung vorzulegen. Darin sind die für die Nachtragsverteilung gemäß § 7 erforderlichen Informationen vollständig darzustellen.
(4) Die Landesregierung hat Bericht und Schlussrechnung gemäß Abs. 3 im Internet auf der Homepage des Landes Kärnten zu verlautbaren.
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