(1) Das Gesetz über den Fonds „Sondervermögen Kärnten“ – K-SvKG, LGBl. Nr. 28/2016, wird – unbeschadet des Abs. 2 – mit Wirkung vom 1. August 2017 aufgehoben. Damit erlischt die Rechtspersönlichkeit des Fonds „Sondervermögen Kärnten“, nunmehr „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“ (Abs. 3).
(2) Im Zeitraum vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes bis zum 1. August 2017 hat die Abwicklung des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ durch dessen Vorstand als Abwickler nach § 2 stattzufinden; in diesem Zeitraum sind ausschließlich § 2 und § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 erster und zweiter Satz, §§ 5 und 6, § 7 Abs. 1, 2, 4 und 6 bis 8, §§ 8 und 9, §§ 20 bis 23, § 27 Abs. 1, 2 und 4, § 29 und §§ 31 bis 33 K-SvKG mit den Maßgaben anzuwenden, dass die Mittel im Fonds zweckgewidmet für die Verteilung gemäß § 4 zu verwenden sind und dass an die Stelle des Aufsichtsrates die Landesregierung tritt. Die Mitgliedschaft zum Aufsichtsrat des Fonds „Sondervermögen Kärnten“ erlischt mit Wirkung vom Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes; dies gilt ferner für die Mitgliedschaft und Ersatzmitgliedschaft zum Beirat gemäß § 17 K-SvKG.
(3) Im Zeitraum gemäß Abs. 2 führt der Fonds den Namen „Sondervermögen Kärnten in Abwicklung“. Dies ist im Firmenbuch einzutragen.
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