LFOG
§ 1*)
§ 2§ 2Land- und Forstwirtschaftsinspektion
§ 3§ 3Obereinigungskommission, Zusammensetzung
§ 4§ 4Obereinigungskommission, Beschlussfassung
§ 5§ 5*)Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, Zusammensetzung
§ 6§ 6Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, Beschlussfassung
§ 7§ 7*)Weisungsfreiheit
§ 83. AbschnittOrgane zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
§ 94. AbschnittSchlussbestimmungen
§ 10§ 10*)Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Vorwort
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1 § 1*)
(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation von den in den Abs. 2 und 3 genannten, zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung berufenen Organen.
(2) Organe zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes sind:
a) Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
b) Obereinigungskommission,
c) Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) Organe zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sind:
a) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle,
b) Paritätischer Ausschuss.
(4) Die Organisation der Gleichbehandlungsstelle ergibt sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz.
(5) Oberstes Organ ist die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
2. Abschnitt Organe zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes *)
§ 2 § 2 Land- und Forstwirtschaftsinspektion
Die Aufgaben der Land- und Forstwirtschaftsinspektion werden von der Landesregierung wahrgenommen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
§ 3 § 3 Obereinigungskommission, Zusammensetzung
(1) Die Obereinigungskommission wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus der mit dem Vorsitz betrauten Person sowie acht weiteren Mitgliedern.
(2) Die mit dem Vorsitz betraute Person wird von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt.
(3) Die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode bestellt. Je vier der Mitglieder werden aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorgeschlagen. Das Vorschlagsrecht hat die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung.
(4) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise (Abs. 2 und 3) ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen für die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
§ 4 § 4 Obereinigungskommission, Beschlussfassung
(1) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der mit dem Vorsitz betrauten Person aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) An der Abstimmung nehmen die Mitglieder aus diesen Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von beiden Gruppen gleich viele Mitglieder anwesend, so haben alle ein Stimmrecht. Sind von einer Gruppe mehr Mitglieder anwesend als von der anderen Gruppe, haben aus ersterer nur die an Lebensjahren ältesten ein Stimmrecht.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die mit dem Vorsitz betraute Person gibt ihre Stimme zuletzt ab und darf sich der Stimme nicht enthalten.
§ 5 § 5*) Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, Zusammensetzung
(1) In Angelegenheiten, in welchen das Landarbeitsgesetz des Bundes ein Handeln durch eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile bei der Obereinigungskommission die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle einzuberufen. Der Antrag ist an die mit dem Vorsitz betraute Person der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus den Mitgliedern der Obereinigungskommission sowie zwei weiteren Mitgliedern. Die mit dem Vorsitz in der Obereinigungskommission betraute Person ist auch mit dem Vorsitz in der Schlichtungsstelle betraut.
(3) Die in Abs. 1 genannten zwei weiteren Mitglieder werden von den Streitteilen aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht. Macht ein Streitteil nicht binnen zwei Wochen ab Antragstellung eine Person namhaft, so erfolgt die Nominierung durch die mit dem Vorsitz betraute Person aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
§ 6 § 6 Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, Beschlussfassung
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der mit dem Vorsitz betrauten Person aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je mindestens zwei Mitglieder sowie zumindest ein von den Streitteilen nominiertes Mitglied anwesend sind.
(2) Für die Teilnahme an der Abstimmung sowie das gültige Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß; ein von den Streitteilen nominiertes Mitglied kann an der Abstimmung auch teilnehmen, wenn das zweite Mitglied nicht anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der mit dem Vorsitz betrauten Person den Ausschlag.
§ 7 § 7*) Weisungsfreiheit
Die Mitglieder der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Obereinigungskommission und die Schlichtungsstelle müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
§ 8 3. Abschnitt Organe zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
§ 8 § 8
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle wird bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet. Sie nimmt ihre Aufgaben in Unterordnung unter den Präsidenten der Landwirtschaftskammer (§ 22 Abs. 3 Landwirtschaftskammergesetz) wahr.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Erledigung von Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung den Paritätischen Ausschuss der Landwirtschaftskammer (§ 19 Landwirtschaftskammergesetz) zu hören.
§ 9 4. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 9 § 9 Geschäftsordnung
(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Geschäftsordnung für die Obereinigungskommission, die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und den Paritätischen Ausschuss erlassen. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung und die Pflicht zur Anhörung des Paritätischen Ausschusses enthalten. Weiters kann darin vorgesehen werden, dass Sitzungen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse in dringlichen Angelegenheiten auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine allfällige Entschädigung der Mitglieder der Kollegialorgane für Zeitversäumnis und Fahrtkosten festsetzen. Landesbediensteten und Bediensteten der Landwirtschaftskammer, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an Sitzungen teilnehmen, gebührt keine Entschädigung.
§ 10 § 10*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, und die aufgrund dessen erlassenen Verordnungen außer Kraft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch als Landesrecht gelten.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, im Amt. Vor Ablauf der Funktionsperiode sind rechtzeitig nach diesem Gesetz neue Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes, LGBl.Nr. 29/2025, tritt das Gesetz über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl.Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 52/1995, Nr. 37/2001, Nr. 59/2007, Nr. 12/2010, Nr. 25/2011, Nr. 9/2013, Nr. 44/2013, Nr. 32/2014 und Nr. 58/2016, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025