(1) Die Obereinigungskommission ist beschlussfähig, wenn außer der mit dem Vorsitz betrauten Person aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je mindestens zwei Mitglieder anwesend sind.
(2) An der Abstimmung nehmen die Mitglieder aus diesen Gruppen immer nur in gleicher Anzahl teil. Sind von beiden Gruppen gleich viele Mitglieder anwesend, so haben alle ein Stimmrecht. Sind von einer Gruppe mehr Mitglieder anwesend als von der anderen Gruppe, haben aus ersterer nur die an Lebensjahren ältesten ein Stimmrecht.
(3) Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die mit dem Vorsitz betraute Person gibt ihre Stimme zuletzt ab und darf sich der Stimme nicht enthalten.
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