§ 7 § 7*)Weisungsfreiheit
In Kraft seit 11. Juni 2025
Up-to-date
Die Mitglieder der Obereinigungskommission und der Land- und forstwirtschaftlichen Schlichtungsstelle sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Obereinigungskommission und die Schlichtungsstelle müssen die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
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