(1) In Angelegenheiten, in welchen das Landarbeitsgesetz des Bundes ein Handeln durch eine Schlichtungsstelle vorsieht, ist auf Antrag eines der Streitteile bei der Obereinigungskommission die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle einzuberufen. Der Antrag ist an die mit dem Vorsitz betraute Person der Obereinigungskommission zu richten.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle besteht aus den Mitgliedern der Obereinigungskommission sowie zwei weiteren Mitgliedern. Die mit dem Vorsitz in der Obereinigungskommission betraute Person ist auch mit dem Vorsitz in der Schlichtungsstelle betraut.
(3) Die in Abs. 1 genannten zwei weiteren Mitglieder werden von den Streitteilen aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten namhaft gemacht. Macht ein Streitteil nicht binnen zwei Wochen ab Antragstellung eine Person namhaft, so erfolgt die Nominierung durch die mit dem Vorsitz betraute Person aus dem Kreis der im Betrieb Beschäftigten.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
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