(1) Dieses Gesetz regelt die Organisation von den in den Abs. 2 und 3 genannten, zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes und der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung berufenen Organen.
(2) Organe zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes sind:
a) Land- und Forstwirtschaftsinspektion,
b) Obereinigungskommission,
c) Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle.
(3) Organe zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung sind:
a) Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle,
b) Paritätischer Ausschuss.
(4) Die Organisation der Gleichbehandlungsstelle ergibt sich aus dem Antidiskriminierungsgesetz.
(5) Oberstes Organ ist die Landesregierung.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
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