(1) Die Obereinigungskommission wird beim Amt der Landesregierung eingerichtet. Sie besteht aus der mit dem Vorsitz betrauten Person sowie acht weiteren Mitgliedern.
(2) Die mit dem Vorsitz betraute Person wird von der Landesregierung aus dem Kreis der rechtskundigen Landesbediensteten des Amtes der Landesregierung bestellt.
(3) Die weiteren Mitglieder werden von der Landesregierung jeweils für eine fünfjährige Funktionsperiode bestellt. Je vier der Mitglieder werden aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen sowie aus dem Kreis der land- und forstwirtschaftlichen Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vorgeschlagen. Das Vorschlagsrecht hat die jeweilige gesetzliche Interessenvertretung.
(4) Für jedes Mitglied ist für den Fall der Verhinderung in gleicher Weise (Abs. 2 und 3) ein Ersatzmitglied zu bestellen. Die Bestimmungen für die Mitglieder gelten für die Ersatzmitglieder sinngemäß.
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