§ 8 3. AbschnittOrgane zur Vollziehung der land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildung
In Kraft seit 11. Juni 2025
Up-to-date
(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle wird bei der Landwirtschaftskammer eingerichtet. Sie nimmt ihre Aufgaben in Unterordnung unter den Präsidenten der Landwirtschaftskammer (§ 22 Abs. 3 Landwirtschaftskammergesetz) wahr.
(2) Die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat vor der Erledigung von Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung den Paritätischen Ausschuss der Landwirtschaftskammer (§ 19 Landwirtschaftskammergesetz) zu hören.
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