§ 6 § 6Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, Beschlussfassung
In Kraft seit 01. Juli 2021
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(1) Die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle ist beschlussfähig, wenn außer der mit dem Vorsitz betrauten Person aus der Gruppe der Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen und aus der Gruppe der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen je mindestens zwei Mitglieder sowie zumindest ein von den Streitteilen nominiertes Mitglied anwesend sind.
(2) Für die Teilnahme an der Abstimmung sowie das gültige Zustandekommen eines Beschlusses gilt § 4 Abs. 2 und 3 sinngemäß; ein von den Streitteilen nominiertes Mitglied kann an der Abstimmung auch teilnehmen, wenn das zweite Mitglied nicht anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der mit dem Vorsitz betrauten Person den Ausschlag.
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