(1) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine Geschäftsordnung für die Obereinigungskommission, die Land- und forstwirtschaftliche Schlichtungsstelle, die Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und den Paritätischen Ausschuss erlassen. Diese kann insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Geschäftsbehandlung und die Pflicht zur Anhörung des Paritätischen Ausschusses enthalten. Weiters kann darin vorgesehen werden, dass Sitzungen auch in Form einer Videokonferenz stattfinden und Beschlüsse in dringlichen Angelegenheiten auch im Umlaufweg gefasst werden können.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung eine allfällige Entschädigung der Mitglieder der Kollegialorgane für Zeitversäumnis und Fahrtkosten festsetzen. Landesbediensteten und Bediensteten der Landwirtschaftskammer, die in Ausübung ihrer dienstlichen Aufgaben an Sitzungen teilnehmen, gebührt keine Entschädigung.
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