(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten die Bestimmungen des Land- und Forstarbeitsgesetzes, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, und die aufgrund dessen erlassenen Verordnungen außer Kraft, soweit sie zu diesem Zeitpunkt noch als Landesrecht gelten.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes im Amt befindlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Obereinigungskommission bleiben bis zum Ende der Funktionsperiode nach dem Land- und Forstarbeitsgesetz, LGBl.Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl.Nr. 19/2020, im Amt. Vor Ablauf der Funktionsperiode sind rechtzeitig nach diesem Gesetz neue Mitglieder und Ersatzmitglieder zu bestellen.
(4) Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gesetzes über die Organisation zur Vollziehung des Land- und Forstarbeitsrechtes, LGBl.Nr. 29/2025, tritt das Gesetz über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft, LGBl.Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl.Nr. 52/1995, Nr. 37/2001, Nr. 59/2007, Nr. 12/2010, Nr. 25/2011, Nr. 9/2013, Nr. 44/2013, Nr. 32/2014 und Nr. 58/2016, außer Kraft.
*) Fassung LGBl.Nr. 29/2025
Rückverweise
Keine Verweise gefunden