Sammelgesetz EU-Verordnungen
Geltungsbereich
Art. 1 § 2Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen
Art. 1 § 3Behörden
Art. 1 § 4Betretungsrechte, Auskunfts- und Ausweispflichten
Art. 1 § 5Strafbestimmungen
Art. 1 § 6Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
Art. 1 § 7Behörden
Art. 1 § 8Strafbestimmungen
Art. 1 § 9Zentralbehörde
Art. 1 § 10Verweisungen auf Unionsrecht
Art. 1 § 11Inkrafttreten
Art. 2Art. 3
Art. 4
Vorwort
Artikel 1
Gesetz über begleitende Maßnahmen zur Durchführung bestimmter Verordnungen der Europäischen Union im Bereich der Burgenländischen Landesrechtsordnung (Burgenländisches EU-Verordnungen Begleitregelungsgesetz - Bgld. EU-V BegG)
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1
Art. 1 § 1 Geltungsbereich
(1) Mit diesem Gesetz werden in Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Landessache sind, begleitende Maßnahmen zur Durchführung folgender Verordnungen der Europäischen Union festgelegt:
1. der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten (IAS-Verordnung),
2. der Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Verteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (Nagoya-Verordnung),
3. der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1866 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (Nagoya-Durchführungsverordnung),
4. der Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Urkundenverordnung).
(2) Die Zuständigkeiten des Bundes zur Durchführung dieser Verordnungen bleiben unberührt.
2. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die IAS-Verordnung
§ 2
Art. 1 § 2 Dringlichkeitsmaßnahmen, Aktionspläne, Managementmaßnahmen, Wiederherstellungsmaßnahmen
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der IAS-Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Burgenland vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung zu erstellen (Landesaktionsplan); in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Burgenland verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Burgenland weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. In dieser Verordnung sind insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten festzulegen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der IAS-Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinne des Art. 19 Abs. 1 zweiter UAbs. der IAS-Verordnung außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
1. ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem in Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder
2. ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.
Im Fall der Z 1 können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der IAS-Verordnung angeordnet werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung angeführt sind, Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 13, 19 und 20 der IAS-Verordnung festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.
§ 3
Art. 1 § 3 Behörden
(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist:
1. die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 31 und 32 der IAS-Verordnung, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen,
2. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
§ 4
Art. 1 § 4 Betretungsrechte, Auskunfts- und Ausweispflichten
(1) Den mit der Vollziehung der IAS-Verordnung betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplanes und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Abs. 4) ungehinderter Zutritt bzw. ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der IAS-Verordnung beauftragten Personen.
(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihrer Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der oder dem Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder die der IAS-Verordnung unterliegenden Tiere und Pflanzen.
(5) Werden Grundstücke benutzt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonstigen Nutzungsberechtigten gegenüber der Behörde Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch verursachten Vermögensschäden. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem die oder der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 3) geltend zu machen. Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. Gegen die Entscheidung der Behörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
§ 5
Art. 1 § 5 Strafbestimmungen
(1) Verstöße gegen die im § 3 Z 1 angeführten Bestimmungen der IAS-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörden aufgrund dieser Bestimmungen oder aufgrund des § 2 Abs. 1, 3, 4 oder 5 stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Neben der Verhängung einer Geldstrafe können im Straferkenntnis Genehmigungen gemäß Art. 8 und 9 der IAS-Verordnung entzogen werden.
(4) Der Verfall von invasiven gebietsfremden Arten von unionsweiter Bedeutung, die entgegen Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung gehalten, gezüchtet, verwendet, getauscht, zur Fortpflanzung, Aufzucht oder Veredelung gebracht oder in die Umwelt freigesetzt werden, kann nach Maßgabe des § 17 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG erklärt werden.
3. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die Nagoya-Verordnung und die Nagoya Durchführungsverordnung
§ 6
Art. 1 § 6 Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen, vorläufige Sofortmaßnahmen
(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Nagoya-Verordnung nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Nagoya-Durchführungsverordnung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinne des Art. 9 Abs. 6 der Nagoya-Verordnung
1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten UAbs. dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des zweiten UAbs. dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
§ 7
Art. 1 § 7 Behörden
Behörde nach diesem Abschnitt ist:
1. die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung
a) der Art. 5, 7, 9, 10 und 12 der Nagoya-Verordnung sowie
b) der Art. 3 bis 11 der Nagoya-Durchführungsverordnung;
soweit dabei Mitteilungen oder sonstige Erledigungen an die Europäische Kommission oder an andere Mitgliedstaaten oder deren nationale Behörden zu erfolgen haben, hat die Landesregierung diese an den Bund zum Zweck der Weiterleitung an die Europäische Kommission, die betreffenden Mitgliedstaaten bzw. deren nationale Behörde zu richten,
2. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 8.
§ 8
Art. 1 § 8 Strafbestimmungen
(1) Verstöße gegen die Art. 4 und 7 der Nagoya-Verordnung sowie gegen Verordnungen und Bescheide der Landesregierung aufgrund dieser Bestimmungen stellen Verwaltungsübertretungen dar und sind von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.
(2) Der Versuch ist strafbar.
4. Abschnitt
Begleitende Maßnahmen betreffend die Urkundenverordnung
§ 9
Art. 1 § 9 Zentralbehörde
(1) Das Amt der Burgenländisches Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Urkundenverordnung für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist weiters Zentralbehörde für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen sowie für die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Bescheinigungen von Behörden anderer Herkunftsmitgliedstaaten, die jenen nach § 19 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sind.
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 10
Art. 1 § 10 Verweisungen auf Unionsrecht
Soweit in diesem Gesetz auf Verordnungen der Europäischen Union Bezug genommen wird, sind darunter zu verstehen:
1. Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver Arten (IAS-Verordnung), ABl. Nr. L 317 vom 04.11.2014 S. 35,
2. Verordnung (EU) Nr. 511/2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Verteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (Nagoya-Verordnung), ABl. Nr. L 150 vom 20.05.2014 S. 59,
3. Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1866 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (Nagoya-Durchführungsverordnung), ABl. Nr. L 275 vom 20.10.2015 S. 4,
4. Verordnung (EU) 2016/1191 zur Förderung der Freizügigkeit von Bürgern durch die Vereinfachung der Anforderungen an die Vorlage bestimmter öffentlicher Urkunden innerhalb der Europäischen Union und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Urkundenverordnung), ABl. Nr. L 200 vom 26.07.2016 S. 1.
§ 11
Art. 1 § 11 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Burgenländischen Jagdgesetzes 2017
Art. 2
Das Burgenländische Jagdgesetz 2017 - Bgld. JagdG 2017, LGBl. Nr. 24/2017, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis lautet der Eintrag zu § 157:
2. § 157 entfällt.
3. In § 162 Abs. 2 wird am Ende der Z 18 der Strichpunkt durch einen Satzpunkt ersetzt und Z 19 entfällt.
4. Dem § 170 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) Das Inhaltsverzeichnis und § 162 Abs. 2 Z 18 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten §§ 157 und 162 Abs. 2 Z 19 außer Kraft.“
Artikel 3
Änderung des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes
Art. 3
Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 56 Abs. 4 entfällt.
2. In § 78 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Satzpunkt ersetzt und Z 6 entfällt.
3. Dem § 80 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 78 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 56 Abs. 4 und § 78 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.“
Artikel 4
Änderung des Fischereigesetzes 1949
Art. 4
Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 68 Abs. 5 entfällt.
2. § 73 Abs. 5 entfällt.
3. Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 68 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017 treten mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 folgenden Tag außer Kraft.“