Das Fischereigesetz 1949, LGBl. Nr. 1/1949, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017, wird wie folgt geändert:
1. § 68 Abs. 5 entfällt.
2. § 73 Abs. 5 entfällt.
3. Dem § 75 wird folgender Abs. 6 angefügt:
„(6) § 68 Abs. 5 und § 73 Abs. 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 19/2017 treten mit dem der Kundmachung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 folgenden Tag außer Kraft.“
Keine Verweise gefunden
Rückverweise