(1) Den mit der Vollziehung der IAS-Verordnung betrauten behördlichen oder sachverständigen Organen ist für Erhebungen, die Kontrolle, die Aufsicht, die Überwachung, die Erstellung eines Aktionsplanes und die Durchführung von Managementmaßnahmen von den Verfügungsberechtigten (Abs. 4) ungehinderter Zutritt oder ungehinderte Zufahrt zu den in Betracht kommenden Grundstücken und Gebäuden (ausgenommen Wohnungen und sonstige zum Hauswesen gehörige Räumlichkeiten), im unbedingt erforderlichen Ausmaß zu gewähren, auf Verlangen die erforderliche Auskunft zu erteilen sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zum Zweck wissenschaftlicher Untersuchungen zu gestatten. Sie haben dabei verhältnismäßig und unter möglichster Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Verfügungsberechtigten vorzugehen. Eine Auskunft darf nur verweigert werden, wenn es sich um eine eigene Sache der Auskunftsperson handelt oder wenn die Auskunftsperson von der Ablegung eines Zeugnisses nach § 38 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2024, befreit wäre. Zur Erwirkung des Zutrittes ist die Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt zulässig.
(2) Abs. 1 gilt sinngemäß für die von der Landesregierung mit der Durchführung von Erhebungen im Zusammenhang mit der IAS-Verordnung beauftragten Personen.
(3) Organe nach Abs. 1 haben bei der Durchführung der ihnen obliegenden Aufgaben einen ihrer Organschaft bestätigenden Ausweis, Personen nach Abs. 2 haben einen schriftlichen Auftrag der Landesregierung und einen zur Feststellung ihrer Identität geeigneten Lichtbildausweis mit sich zu führen und auf Verlangen der oder dem Verfügungsberechtigten vorzuweisen.
(4) Die Verfügungsberechtigung bezieht sich auf die Grundstücke und Gebäude oder die der IAS-Verordnung unterliegenden Tiere und Pflanzen.
(5) Werden Grundstücke benutzt, so haben die Eigentümer der betroffenen Grundstücke bzw. die sonstigen Nutzungsberechtigten gegenüber der Behörde Anspruch auf Vergütung für die ihnen dadurch (Zutritt oder Zufahrt gemäß Abs. 1) verursachten Vermögensschäden. Die Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verlust binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem die oder der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Behörde (§ 3) geltend zu machen. Im Verfahren sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG anzuwenden. Gegen die Entscheidung der Behörde ist eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht zulässig.
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