(1) Behörde nach diesem Abschnitt ist:
1. die Landesregierung hinsichtlich der Vollziehung der Art. 7 bis 10, 12 bis 15, 17 bis 20, 31 und 32 der IAS-Verordnung, soweit diese Angelegenheiten nicht in die Zuständigkeit des Bundes fallen,
2. die Bezirksverwaltungsbehörde hinsichtlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren nach § 5.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung einzelne Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1 an die Bezirksverwaltungsbehörden delegieren, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Einfachheit und Sparsamkeit gelegen ist.
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