(1) Die Landesregierung hat bei Vorliegen von Nachweisen im Sinne des Art. 5 Abs. 4 zweiter UAbs. der Nagoya-Verordnung nach Maßgabe dieser Bestimmung und Art. 4 Z 5 der Nagoya-Durchführungsverordnung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen festzulegen.
(2) Die Landesregierung hat im Fall der Feststellung von Mängeln im Sinne des Art. 9 Abs. 6 der Nagoya-Verordnung
1. dem Nutzer nach Maßgabe des ersten UAbs. dieser Bestimmung mit Bescheid Abhilfemaßnahmen oder sonstige Maßnahmen vorzuschreiben oder
2. nach Maßgabe des zweiten UAbs. dieser Bestimmung vorläufige Sofortmaßnahmen durch Ausübung unmittelbar verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu treffen.
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