Das Burgenländische Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 43/2019, wird wie folgt geändert:
1. § 56 Abs. 4 entfällt.
2. In § 78 Abs. 1 wird am Ende der Z 5 das Wort „oder“ durch einen Satzpunkt ersetzt und Z 6 entfällt.
3. Dem § 80 wird folgender Abs. 9 angefügt:
„(9) § 78 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 74/2019 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig treten § 56 Abs. 4 und § 78 Abs. 1 Z 6 außer Kraft.“
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