(1) Das Amt der Burgenländisches Landesregierung ist in allen landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten Zentralbehörde im Sinne von Art. 15 Abs. 1 der Urkundenverordnung für die Übermittlung von Auskunftsersuchen an Behörden anderer Mitgliedstaaten über das Binnenmarkt-Informationssystem der Europäischen Union (IMI).
(2) Das Amt der Burgenländischen Landesregierung ist weiters Zentralbehörde für die Entgegennahme und erforderlichenfalls Beantwortung von Auskunftsersuchen sowie für die Erteilung der für die Ersuchen erforderlichen Auskünfte in Bezug auf Bescheinigungen von Behörden anderer Herkunftsmitgliedstaaten, die jenen nach § 19 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54/1992, in der jeweils geltenden Fassung, vergleichbar sind.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise