(1) Die Landesregierung kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Art. 10 der IAS-Verordnung durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die im Burgenland vorkommen oder bei denen das unmittelbare Risiko der Einbringung in das Landesgebiet besteht, Dringlichkeitsmaßnahmen im Sinne des Art. 7 Abs. 1 der IAS-Verordnung festlegen.
(2) Die Landesregierung hat einen Aktionsplan im Sinne des Art. 13 der IAS-Verordnung zu erstellen (Landesaktionsplan) oder an der Erstellung eines bundesweiten Aktionsplans mitzuwirken; in diesem sind Zeitpläne für die Maßnahmen, eine Beschreibung der zu treffenden Maßnahmen und gegebenenfalls der freiwilligen Maßnahmen sowie Verhaltenskodizes festzusetzen, die im Hinblick auf die prioritären Pfade anzuwenden sind und mit denen die Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten im Burgenland verhindert werden soll.
(3) Die Landesregierung hat Managementmaßnahmen im Sinne des Art. 19 der IAS-Verordnung für invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung, die im Burgenland weit verbreitet sind, festzulegen, um deren Auswirkungen auf die Biodiversität und die damit verbundenen Ökosystemdienstleistungen zu minimieren. Diese Managementmaßnahmen sind in einem Plan zusammenzufassen. Zur Ausgestaltung einzelner Maßnahmen, die allgemein verbindliche Normen beinhalten, kann die Landesregierung Managementverordnungen erlassen. Die Managementmaßnahmen können insbesondere tödliche oder nicht tödliche physikalische, chemische oder biologische Maßnahmen zur Beseitigung, Populationskontrolle oder Eindämmung einer Population solcher invasiver gebietsfremder Arten umfassen. Dabei hat die Landesregierung die Interessen nach Art. 19 Abs. 1 und 3 der IAS-Verordnung angemessen zu berücksichtigen. Die Anordnung von Managementmaßnahmen ist unzulässig, wenn diese im Sinne des Art. 19 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der IAS-Verordnung außer Verhältnis zu den Auswirkungen auf die Umwelt stünden.
(4) Die Landesregierung hat im Fall der Beeinträchtigung, Schädigung oder Zerstörung eines Ökosystems durch invasive gebietsfremde Arten von unionsweiter Bedeutung anhand der verfügbaren Daten zu beurteilen,
1. ob die Erholung des Ökosystems durch geeignete Wiederherstellungsmaßnahmen mit einem in Verhältnis zum Erfolg vertretbaren Aufwand gefördert werden kann oder
2. ob die Kosten dieser Maßnahmen hoch sind und in keinem angemessenen Verhältnis zum Nutzen der Wiederherstellung stehen werden.
Im Fall der Z 1 können durch Verordnung Wiederherstellungsmaßnahmen im Sinne des Art. 20 Abs. 2 der IAS-Verordnung angeordnet werden.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für invasive gebietsfremde Arten, die in der nationalen Liste im Sinne des Art. 12 Abs. 1 der IAS-Verordnung angeführt sind, Maßnahmen im Sinne der Art. 7, 13, 19 und 20 der IAS-Verordnung festlegen.
(6) Vor der Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 ist der jeweilige Entwurf auf der Internetseite des Landes bekannt zu machen. Jedermann kann zum Entwurf binnen sechs Wochen Stellung nehmen. Fristgerecht eingelangte Stellungnahmen sind bei der Entscheidung über die Erlassung, Änderung oder Aufhebung eines Landesaktionsplanes nach Abs. 2 oder von Managementmaßnahmen nach Abs. 3 angemessen zu berücksichtigen.
(7) Für Bescheide gemäß Art. 8 der IAS-Verordnung gilt hinsichtlich der Rechtsmittelbefugnis von Umweltorganisationen § 52b Abs. 1 Z 1 Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß.
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