LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz

In Kraft seit 01. Januar 2025
Up-to-date

1. Hauptstück

Die Landwirtschaftskammer

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§ 1

§ 1 Zweck und Rechtsstellung der Landwirtschaftskammer

(1) Die Burgenländische Landwirtschaftskammer, im Folgenden Landwirtschaftskammer genannt, ist zur Vertretung und Förderung der Land- und Forstwirtschaft im Burgenland, zur Beratung und Vertretung der Land- und Forstwirte sowie zur Wahrnehmung ihrer wirtschaftlichen, beruflichen, sozialen und kulturellen Interessen berufen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Sitz in Eisenstadt.

(3) Die Landwirtschaftskammer ist eine Körperschaft öffentlichen Rechtes. Sie hat das Recht, Vermögen jeder Art zu besitzen, zu erwerben und darüber zu verfügen.

(4) Die Landwirtschaftskammer ist berechtigt, das Landeswappen mit der Aufschrift „Burgenländische Landwirtschaftskammer“ zu führen.

§ 2

§ 2 Land- und Forstwirtschaft und ihre Betriebe

(1) Die Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Gesetzes umfasst alle Zweige der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben, ferner die land- und forstwirtschaftlichen Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmittel für den eigenen Bedarf dienen. In diesem Rahmen zählen zur Land- und Forstwirtschaft insbesondere der Ackerbau, die Wiesen-, Weide- und Waldwirtschaft, die Harzgewinnung, die Teichwirtschaft, die Jagd und Fischerei, die Tierzucht, Tierhaltung und Milchwirtschaft, die Imkerei, der Obst-, Wein-, Gemüse- und Gartenbau, die Baumschulen, die Kompostierung, soweit diese nicht selbständig im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung ausgeübt wird, und die Bereitstellung biologischer Rohstoffe.

(2) Der Gartenbau im Sinne des Abs. 1 umfasst nicht

1. die Errichtung, Gestaltung und Instandhaltung von Gärten und Grünanlagen einschließlich der gärtnerischen Gräber- und Raumausschmückung;

2. das Binden von Kränzen und Sträußen und den Handel mit gärtnerischen Erzeugnissen, es sei denn, dass diese Tätigkeit im Rahmen eines gartenwirtschaftlichen Nebenbetriebes in einem zum Hauptbetrieb untergeordneten Umfang und in der Hauptsache unter Verwendung eigener Erzeugnisse ausgeübt wird.

(3) Nebenbetriebe im Sinne der Abs. 1 und 2 sind dann nicht als Betriebe der Land- und Forstwirtschaft anzusehen, wenn sie sich als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen.

(4) Zur Land- und Forstwirtschaft zählen auch die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, sofern sie nach den gewerberechtlichen Vorschriften von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.

§ 3

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind

1. Eigentümer land- und forstwirtschaftlich genutzter, im Burgenland liegender Grundstücke, wenn deren Ausmaß 5 700 m 2 oder deren Einheitswert 1.500 Euro erreicht oder übersteigt;

2. Personen, die im Burgenland eine land- und forstwirtschaftliche selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich auf eigene Rechnung ausüben, ohne unter Z 1 zu fallen;

3. Familienangehörige von in Z 1 und 2 genannten, die Land- und Forstwirtschaft im Hauptberuf ausübenden Personen, wenn sie in deren Betrieb ohne Rücksicht auf ein Entgelt hauptberuflich tätig (ausgenommen Bezieher einer Pension) sind oder in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrverhältnis stehen. Als Familienangehörige gelten die Ehegatten, die eingetragenen Partner, die Eltern, die Kinder und die Schwiegerkinder;

4. land- und forstwirtschaftliche Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und ihre Verbände, die ihren Sitz im Burgenland haben und nach gewerberechtlichen Vorschriften von den Bestimmungen der Gewerbeordnung ausgenommen sind.

(2) Ein Betrieb wird im Hauptberuf geführt, wenn der Inhaber seine Arbeitskraft auf eigene Rechnung und Gefahr überwiegend dem Betrieb widmet und der Ertrag des Betriebes sein Haupteinkommen darstellt.

(3) Ist die Mitgliedschaft zur Landwirtschaftskammer strittig, entscheiden hierüber im Zuge der Wahlvorbereitungen die Wahlbehörden nach den Bestimmungen der Burgenländischen Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 80/2024, sonst die Landesregierung auf Antrag der Landwirtschaftskammer oder eines Betroffenen.

(4) Für das Flächenausmaß gemäß Abs. 1 Z 1 sind die der Ermittlung des geltenden Grundsteuermessbetrages zugrunde liegende Einheitswertbescheide maßgeblich.

(5) Jedes Kammermitglied ist in ein von der Landwirtschaftskammer zu führendes Mitgliederverzeichnis einzutragen. Das Mitgliederverzeichnis dient zur Überprüfung der Kammermitgliedschaft bei der Einhebung der Kammerumlage und des Kammerbeitrages sowie als Grundlage für die Erfassung der Wahlberechtigten.

(6) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen. Zum Zwecke des automationsunterstützten Datenverkehrs dürfen auch personenbezogene Daten ermittelt und verarbeitet werden.

§ 4

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Landwirtschaftskammer sind berechtigt,

a) das aktive und passive Wahlrecht für die Wahl der Organe der Landwirtschaftskammer auszuüben,

b) die Einrichtungen der Landwirtschaftskammer einschließlich der fachlichen Beratung in Anspruch zu nehmen.

(2) Mindestens 5 % der bei der letzten Landwirtschaftskammerwahl wahlberechtigten Kammermitglieder haben das Recht, an die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer schriftliche Anträge zu stellen. Die Unterstützungserklärung für einen Antrag hat zu enthalten:

1. Name, Anschrift und eigenhändige Unterschrift;

2. die Erklärung, wahlberechtigt zu sein; Datum.

(3) Die Vollversammlung ist verpflichtet, einen gemäß Abs. 2 gestellten Antrag zu behandeln und darüber abzustimmen.

(4) Der Erstunterzeichner oder eine im Antrag als dessen Sprecher angeführte Person, welche kammerzugehörig sein muss, kann den Antrag in der Vollversammlung mündlich begründen. Der Einberufer der Vollversammlung hat den Erstunterzeichner und den Sprecher rechtzeitig einzuladen.

(5) Weist die Vollversammlung den Antrag zuständigkeitshalber einem anderen Organ zur weiteren Behandlung zu, so ist dieses verpflichtet, den Erstunterzeichner und den Sprecher zu der Sitzung, in der der Antrag behandelt wird, einzuladen. Der Erstunterzeichner und der Sprecher können den Antrag in dieser Sitzung mündlich begründen. Wird der Antrag dem Präsidenten zugewiesen, hat dieser die Pflicht zur Information über die Behandlung des Antrages gegenüber dem Erstunterzeichner und dem Sprecher.

§ 5

§ 5 Eigener und übertragener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben der Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung die in § 6 angeführten Angelegenheiten und die Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.

(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes oder im Auftrag und nach Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.

§ 6

§ 6 Aufgaben der Landwirtschaftskammer

(1) Die Landwirtschaftskammer hat unter Beachtung der allgemeinen Bedeutung der Land- und Forstwirtschaft die Aufgabe, ihre Mitglieder im Sinne des § 1 Abs. 1 zu vertreten und zu fördern. Sie hat ihre Mitglieder bei der Erfüllung ihrer Tätigkeit in der Land- und Forstwirtschaft zu unterstützen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kommt der Landwirtschaftskammer insbesondere zu:

1. Im Bereich der Interessenvertretung:

a) die Interessen und Anliegen der Land- und Forstwirtschaft in allen wirtschaftlichen, rechtlichen, sozialen und beruflichen Angelegenheiten wahrzunehmen, Vorschläge und Forderungen zu beraten und bei den zuständigen Stellen einzubringen;

b) an Maßnahmen und Einrichtungen mitzuwirken, die einer Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Kammermitglieder unter besonderer Bedachtnahme auf die bäuerlichen Familienbetriebe dienen;

c) die Kammermitglieder zu beraten, ihre Interessen vor Ämtern und Behörden zu vertreten und ihre Anliegen umfassend wahrzunehmen;

d) an statistischen Erhebungen mitzuwirken oder solche selbst durchzuführen, sofern durch sie land- oder forstwirtschaftliche Interessen erkundet oder berührt werden sollen;

e) in die mit Angelegenheiten der Land- und Forstwirtschaft befassten Körperschaften und Stellen Vertreter zu entsenden und Besetzungsvorschläge zu erstatten;

f) die spezifischen Interessen der Bäuerinnen wahrzunehmen und zu vertreten;

2. im Bereich der Förderung:

a) auf allen Gebieten der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung, der Erwerbskombinationen, der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit, der Bildung und Information die Kammermitglieder zu fördern und zu unterstützen;

b) im Rahmen der Förderungsmaßnahmen der Europäischen Union und der nationalen Förderungsprogramme bei der Abwicklung der Förderung mitzuwirken;

c) bäuerliche Organisationen und das land- und forstwirtschaftliche Genossenschaftswesen zu fördern und zu unterstützen;

3. im Bereich der Beratung und Bildung:

a) in allen Bereichen die Erzeugung von Qualitäts-Lebensmitteln und bäuerlichen Spezialitäten, die Erzeugung nachwachsender Energie und Rohstoffe, eine nachhaltige Forstwirtschaft sowie bäuerliche Dienstleistungen zu unterstützen und zu fördern;

b) Informationen zu geben, wie eine möglichst hohe Wertschöpfung erzielt wird und die vorhandenen Marktchancen ausgeschöpft werden;

c) die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit, unternehmerisches Handeln und eine verstärkte Kooperation mit den Konsumenten zu fördern;

d) die Nutzung aller Einkommensreserven durch rationellen Betriebsmitteleinsatz, Kosteneinsparung und durch Kooperation in der Produktion und Vermarktung zu fördern;

e) die Absicherung und Weiterentwicklung eines möglichst hohen ökologischen Standards im gesamten Bereich der pflanzlichen und tierischen Produktion zu unterstützen;

f) neben den Angeboten anderer Rechtsträger für eine laufende persönliche und fachliche Aus- und Weiterbildung der Bäuerinnen, der Bauern und der Jugend im ländlichen Raum durch organisatorische Einrichtungen und Bildungsangebote vorzusorgen;

4. im Bereich der öffentlichen Verwaltung:

a) im übertragenen Wirkungsbereich Aufgaben der staatlichen Verwaltung, insbesondere auch auf dem Gebiet der Förderungsverwaltung und -abwicklung sowie der Ernährungssicherung und der Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen, zu übernehmen;

b) im gesamten Bereich der Land- und Forstwirtschaft Zeugnisse über den Bestand von Rechtsbräuchen auszustellen und Gutachten zu erstatten.

(3) Zur Koordination und Besorgung dieser Aufgaben kann sich die Landwirtschaftskammer mit gleichartig organisierten Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern zur Bildung von Dachorganisationen zusammenschließen.

2. Abschnitt

Verhältnis zu Behörden

§ 7

§ 7 Wechselseitige Information

(1) Die Landwirtschaftskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches den Behörden des Landes und den Gemeinden auf ihr Verlangen Auskünfte zu erteilen und sie in ihrer Wirksamkeit zu unterstützen.

(2) Die Organe des Bundes, des Landes und der Gemeinden haben der Landwirtschaftskammer im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches die zur Wahrung ihrer Aufgaben erforderlichen Unterlagen zu übermitteln und Auskünfte zu erteilen.

§ 8

§ 8 Begutachtungsrecht

Die Landesregierung hat Entwürfe zu Landesgesetzen zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung sind dann zur Begutachtung zu übermitteln, wenn sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren.

§ 9

§ 9 Aufsicht

(1) Die Landesregierung übt das Aufsichtsrecht über die Landwirtschaftskammer dahin aus, dass diese bei Besorgung des eigenen Wirkungsbereiches die Gesetze und Verordnungen des Bundes und Landes nicht verletzt und sie die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat die Landesregierung zu den Sitzungen der Vollversammlung einzuladen. Die von der Landesregierung entsendeten Vertreter haben das Recht, an diesen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und sich jederzeit zu Wort zu melden.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Tätigkeitsbericht und den Rechnungsabschluss alljährlich der Landesregierung unverzüglich vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann die Gebarung der Landwirtschaftskammer hinsichtlich ihrer ziffernmäßigen Richtigkeit, ihrer Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften sowie ihrer Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit prüfen.

(5) Die Landesregierung hat Beschlüsse aufzuheben, wenn durch sie Rechtsvorschriften verletzt werden.

(6) Die Landesregierung hat die Vollversammlung in den Fällen des § 17 Abs. 2 aufzulösen. Sie hat weiters die Wahl zum Präsidenten, zum Vizepräsidenten oder zum Mitglied des Hauptausschusses oder Kontrollausschusses für ungültig zu erklären, wenn das Wahlverfahren rechtswidrig war und die Rechtswidrigkeit auf das Wahlergebnis von Einfluss sein konnte.

(7) Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung sowie die Vorschriften über den Pensionsfonds bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung der Landesregierung. Wird die Genehmigung erteilt, so wird der Beschluss mit dem Zeitpunkt der Beschlussfassung wirksam.

§ 10

§ 10 Personenbezogene Daten

(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.

(2) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, gemäß Abs. 1 zu verarbeiten:

1. zum Zweck der Feststellung der Mitgliedschaft und zur Führung von Mitglieder- und Wählerverzeichnissen von den Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankverbindungsdaten, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Daten über Wohnverhältnisse, Betriebsdaten, Grundflächengrößen, Daten über Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse sowie Daten über Eigentums-, Pacht-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussverhältnisse;

2. zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Z 1, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion;

3. zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne des § 6 einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,

a) von Mitgliedern: Daten nach Z 1, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung,

b) von den Dachorganisationen und Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern im Sinne des § 6 Abs. 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten,

c) von den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach lit. b, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgebern der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,

d) zur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Z 1 und Z 2, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.

(3) Als Identifikationsdaten gelten:

1. bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;

2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;

3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(4) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, und Verfügbarkeitsdaten.

(5) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen gemäß § 6 Abs. 3 zu Zwecken gemäß § 6 Abs. 3 ist zulässig. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach § 9 erforderlich ist.

(6) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer übermitteln. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, zu übermitteln.

(7) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung und die Finanzämter haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder und Vorschreibung der Kammerbeiträge und Kammerumlagen erforderlichen Unterlagen (Namen und Anschrift der Kammerumlage- und Kammerbeitragspflichtigen, Einheitswerte, steuerpflichtige Jahreseinkommen) zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen.

(8) Die Landwirtschaftskammer hat den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger und den Finanzämtern auf deren Verlangen die ihnen nachweislich durch die Verpflichtung gemäß Abs. 7 entstandenen Kosten zu ersetzen.

(9) Die Landwirtschaftskammer verarbeitet personenbezogene Daten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben. Die Landwirtschaftskammer hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen.

3. Abschnitt

Organisation der Landwirtschaftskammer

§ 11

§ 11 Organe der Landwirtschaftskammer

Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:

1. die Vollversammlung

2. der Hauptausschuss

3. der Kontrollausschuss

4. der Präsident (Vizepräsident)

§ 12

§ 12 Die Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer besteht aus 32 Mitgliedern. Diese werden von den Wahlberechtigten aufgrund des gleichen, unmittelbaren, geheimen und persönlichen Verhältniswahlrechtes auf die Dauer von fünf Jahren (Wahlperiode) nach den Bestimmungen der Burgenländischen Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 80/2024 gewählt. Die Mitglieder der Vollversammlung sind berechtigt, während ihrer Amtsdauer den Titel „Kammerrat“ zu führen.

(2) Die Tätigkeit der Mitglieder der Vollversammlung ist mit Ausnahme der der Präsidenten eine ehrenamtliche; sie haben jedoch Anspruch auf den Ersatz ihrer Reiseauslagen und auf Reisegebühren nach Maßgabe einer von der Vollversammlung zu beschließenden Reisegebührenvorschrift. Die Mitglieder der Vollversammlung sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen, Wahlen in die Ausschüsse anzunehmen und Berichte zu erstatten.

(3) Die Funktionsdauer beginnt mit der Eröffnungssitzung der Vollversammlung und endet - außer bei Auflösung der Vollversammlung gemäß § 17 - mit der Eröffnungssitzung der neuen Vollversammlung.

(4) Die gewählten Mitglieder derselben wahlwerbenden Gruppe können sich für die Dauer der Funktionsperiode der Vollversammlung zu einem Klub (einer Fraktion) zusammenschließen. Für die Anerkennung eines solchen Zusammenschlusses ist die Zahl von mindestens zwei Mitgliedern erforderlich.

§ 13

§ 13 Aufgaben der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist zur Beratung und Beschlussfassung aller Angelegenheiten der Landwirtschaftskammer berufen, soweit nicht der Hauptausschuss (§ 18) oder der Präsident (§ 20) zuständig ist. Die Vollversammlung kann zur Beratung und Vorbereitung der Beschlüsse Ausschüsse einsetzen.

(2) Der Vollversammlung obliegt insbesondere

1. die Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten und zweier Schriftführer;

2. die Festlegung der Zahl der Mitglieder des Hauptausschusses innerhalb der Grenzen des § 18 Abs. 1;

3. die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses, des Kontrollausschusses und sonstiger Ausschüsse;

4. die Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag;

5. die Festsetzung des Hebesatzes für die Berechnung der Kammerumlage und der Kammerbeiträge;

6. die Beschlussfassung über den Rechnungsabschluss;

7. die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung, über die Dienst- und Besoldungsordnung sowie über den Pensionsfonds bzw. die freiwillige Pensionskassenvorsorge;

8. die Beschlussfassung über die Befragung der Kammermitglieder;

9. die Beschlussfassung über die Gewährung einer Zulage für Bildungs-, Organisations- und Öffentlichkeitsarbeit an die in der Vollversammlung vertretenen Klubs (Fraktionen).

§ 14

§ 14 Einberufung der Vollversammlung

(1) Die Vollversammlung ist spätestens vier Wochen nach der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses vom bisherigen Präsidenten zu ihrer Eröffnungssitzung einzuberufen. Bei Säumnis hat die Landesregierung die Vollversammlung einzuberufen und in ihr den Vorsitz zu führen.

(2) Jede weitere Vollversammlung ist vom Präsidenten nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, einzuberufen. Sie ist außerdem einzuberufen, wenn

1. die Landesregierung oder

2. mindestens ein Viertel der Mitglieder der Vollversammlung dies schriftlich unter Angabe wenigstens eines Verhandlungsgegenstandes verlangt.

(3) Der Präsident setzt die Tagesordnung fest. In den Fällen des Abs. 2 Z 1 und 2 hat er die angegebenen Verhandlungsgegenstände in die Tagesordnung aufzunehmen. Verhandlungsgegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können nur dann behandelt werden, wenn dies die Vollversammlung einstimmig beschließt. Solche Anträge kann jedes Mitglied der Vollversammlung stellen.

(4) Die Mitglieder der Vollversammlung sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung gegen Nachweis schriftlich derart einzuberufen, dass ihnen die Einberufung spätestens am siebenten Tag vor der Sitzung zukommt.

(5) Den Vorsitz in der Vollversammlung führt der Präsident.

(6) Der Vollversammlung ist der Kammerdirektor mit beratender Stimme beizuziehen.

(7) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden und vom Kammerdirektor zu unterzeichnen. Je eine Ausfertigung der Niederschrift ist der Burgenländischen Landesregierung und jedem Mitglied der Vollversammlung auszufolgen.

§ 15

§ 15 Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ist die Vollversammlung beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen wurden und mindestens die Hälfte bei der Beschlussfassung anwesend ist.

(2) War die ordnungsgemäß eingeladene Vollversammlung nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Die Vollversammlung ist in diesem Fall beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Sind bei einer solchen Sitzung jedoch die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllt, so können auch andere Verhandlungsgegenstände durch einstimmigen Beschluss der Vollversammlung auf die Tagesordnung gesetzt werden.

(3) Zu einem gültigen Beschluss ist, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei der Vorsitzende mitstimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt sich eine Stimmengleichheit bei Wahlen, entscheidet das Los.

(4) Die Abstimmung erfolgt durch Erheben einer Hand. Über Anordnung des Vorsitzenden oder auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist namentlich oder geheim abzustimmen.

(5) Die näheren Bestimmungen über den Geschäftsgang in der Vollversammlung werden in einer Geschäftsordnung getroffen. Die Geschäftsordnung hat auch nähere Bestimmungen über die Organisation der Landwirtschaftskammer zu enthalten.

§ 16

§ 16 Öffentlichkeit der Vollversammlung

(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ausschließen. Vor der Beschlussfassung haben sich die Zuhörer zu entfernen.

(2) Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Vorsitzenden.

§ 17

§ 17 Auflösung der Vollversammlung; Beschlusserfordernisse für die Abberufung des Präsidenten (Vizepräsidenten)

(1) Die Vollversammlung kann ihre vorzeitige Auflösung beschließen. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Beschluss ist unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.

(2) Die Vollversammlung ist von der Landesregierung aufzulösen, wenn

1. sie ihre Aufgaben trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt oder

2. sie wiederholt gegen Gesetze verstößt oder

3. mehr als ein Drittel ihrer gewählten Mitglieder ausgeschieden ist und Ersatzmitglieder nicht mehr vorhanden sind.

(3) Mit der Auflösung erlöschen die Mandate der Mitglieder der Vollversammlung; ausgenommen hievon sind die Fälle gemäß §§ 19 Abs. 7 und 20 Abs. 8.

(4) Die Landeswahlkommission hat innerhalb von vier Wochen nach Auflösung gemäß Abs. 1 oder 2 eine Neuwahl auszuschreiben.

(5) Ein Antrag auf Abberufung des Präsidenten oder des Vizepräsidenten kann von mindestens einem Drittel der Mitglieder schriftlich gestellt werden. Für einen solchen Beschluss ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder und die Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Während der Beratung und Abstimmung über den Antrag auf Abberufung des Präsidenten hat der Vizepräsident den Vorsitz zu führen. Sollen der Präsident und der Vizepräsident abberufen werden, hat ein Vertreter der Landesregierung den Vorsitz zu führen.

§ 18

§ 18 Der Hauptausschuss; andere Ausschüsse

(1) Der Hauptausschuss besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten sowie mindestens fünf und höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Diese Mitglieder werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung nach dem Verhältnis- und Fraktionswahlrecht für die Dauer der Wahlperiode gewählt.

(2) Vor Beginn der Wahlhandlung sind die Hauptausschusssitze auf die einzelnen wahlwerbenden Gruppen nach ihrer Stärke in der Vollversammlung nach dem D`Hondtschen Verfahren aufzuteilen und vom Vorsitzenden bekannt zu geben. Die Stellen des Präsidenten und des Vizepräsidenten sind auf den Anteil jener Wahlpartei an den Hauptausschusssitzen anzurechnen, auf deren Liste sie bei der Wahl der Vollversammlung standen.

(3) Der Wirkungsbereich des Hauptausschusses umfasst:

1. die allgemeinen Verwaltungs-, Organisations-, Personal- und Finanzangelegenheiten, soweit sie nicht der Vollversammlung oder dem Präsidenten vorbehalten sind;

2. die Bestellung des Kammerdirektors und, wenn die Bestellung eines solchen vorgesehen ist, seines Stellvertreters, auf Vorschlag des Präsidenten;

3. die Vorbereitung der Tagesordnung für die Vollversammlung, unbeschadet der Befugnis des Präsidenten gemäß § 14 Abs. 3;

4. die Erstellung eines Entwurfes für den Jahresvoranschlag und den Rechnungsabschluss;

5. die Entscheidung über die Umlage- und Beitragspflicht.

(4) Der Präsident beruft den Hauptausschuss zu seinen Sitzungen ein, er setzt die Tagesordnung fest und führt in den Sitzungen den Vorsitz. Für die Beschlussfähigkeit und die Abstimmungen gilt § 15 sinngemäß.

(5) Scheidet ein Mitglied des Hauptausschusses während der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode bei der nächsten Vollversammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(6) Die näheren Bestimmungen über die Wahl der Mitglieder des Hauptausschusses - außer dem Präsidenten und Vizepräsidenten - und die Einberufung der Mitglieder werden in der Geschäftsordnung geregelt.

(7) Die Vollversammlung kann zur Vorberatung bestimmter Angelegenheiten andere Ausschüsse einsetzen, deren Mitgliederzahl und Wirkungsbereich von der Vollversammlung bestimmt werden. Ihre Vorsitzenden werden von den Ausschüssen selbst gewählt; Abs. 4 gilt sinngemäß.

§ 19

§ 19 Der Kontrollausschuss

(1) Der Kontrollausschuss besteht aus sieben Mitgliedern. Jede in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende Gruppe hat Anspruch auf ein Mitglied, der Rest wird nach dem Verhältniswahlrecht auf die Wählergruppen aufgeteilt.

(2) Die Mitglieder des Kontrollausschusses werden von der Vollversammlung aus ihrer Mitte in der Eröffnungssitzung für die Dauer der Wahlperiode gewählt. Die Mitglieder des Hauptausschusses dürfen nicht dem Kontrollausschuss angehören. Der Kontrollausschuss kann zu seinen Sitzungen zur Beratung Sachverständige beiziehen.

(3) Erfordert eine Prüfung besondere Fachkenntnisse, kann der Kontrollausschuss Sachverständige mit der Durchführung von Prüfungsaufgaben betrauen.

(4) Der Kontrollausschuss wählt aus seiner Mitte mit Stimmenmehrheit einen Obmann, einen Obmannstellvertreter und einen Schriftführer. Stellt die zweitstärkste wahlwerbende Gruppe nicht den Vizepräsidenten, so steht ihr die Obmannstelle im Kontrollausschuss zu. Der Obmann ist berechtigt, an den Sitzungen des Hauptausschusses teilzunehmen. § 18 Abs. 4 gilt sinngemäß.

(5) Der Kontrollausschuss hat die gesamte Gebarung der Landwirtschaftskammer zu überwachen und der Vollversammlung hierüber zu berichten. Er hat zu prüfen, ob die Gebarung den Rechtsvorschriften entsprechend, wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt wird. Der Kontrollausschuss kann alle Nachweise und Aufklärungen verlangen, die die Erfüllung seiner Prüfungspflicht erfordert.

(6) Scheidet ein Mitglied des Kontrollausschusses im Laufe der Wahlperiode aus, ist für die restliche Dauer der Wahlperiode eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(7) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleibt der Kontrollausschuss bis zur Wahl des neuen Kontrollausschusses im Amt.

§ 20

§ 20 Der Präsident (Vizepräsident)

(1) Die Vollversammlung der Landwirtschaftskammer wählt in ihrer Eröffnungssitzung in einem ersten Wahlgang den Präsidenten mit Stimmenmehrheit. Wird bei diesem Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, findet eine engere Wahl zwischen den beiden Personen statt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit in der engeren Wahl entscheidet das Los.

(2) Der Vizepräsident steht jener wahlwerbenden Gruppe zu, auf die nach dem Verhältniswahlrecht nach der Methode D`Hondt die zweitgrößte Zahl der Mandate fällt. Der Vizepräsident wird mit einfacher Stimmenmehrheit von der wahlwerbenden Wählergruppe gewählt, der die Funktion des Vizepräsidenten zusteht. Wird bei diesem Wahlgang keine absolute Stimmenmehrheit erzielt, ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) Als Präsident und als Vizepräsident sind nur österreichische Staatsbürger wählbar.

(4) Der Präsident leistet das Gelöbnis, sein Amt gewissenhaft zu erfüllen, dem Landeshauptmann, der Vizepräsident und die Kammerräte dem Präsidenten.

(5) Der Präsident vertritt die Landwirtschaftskammer nach außen. Er führt ihre Geschäfte und vollzieht die Beschlüsse, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Er hat die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie der Geschäftsordnung zu überwachen.

(6) Erachtet der Präsident, dass ein Beschluss ein Gesetz, eine Verordnung oder die Geschäftsordnung verletzt oder dass er einen erheblichen Nachteil für die Landwirtschaftskammer zur Folge haben könnte, so hat er mit der Vollziehung innezuhalten und binnen zweier Wochen unter Bekanntgabe der gegen den Beschluss bestehenden Bedenken eine neuerliche Beratung und Beschlussfassung durch dasselbe Organ zu veranlassen. Werden diese Bedenken durch den neuerlichen Beschluss nicht behoben, so hat er innerhalb derselben Frist die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einzuholen, ob der Beschluss zu vollziehen ist.

(7) Der Präsident beurkundet und fertigt die Beschlüsse sowie alle Schriftstücke rechtsverbindlicher Art gemeinsam mit dem Kammerdirektor.

(8) Im Falle der Verhinderung wird der Präsident durch den Vizepräsidenten vertreten.

(9) Scheidet der Präsident oder Vizepräsident im Laufe der Wahlperiode aus, so ist für die restliche Dauer der Wahlperiode längstens binnen vier Wochen eine Ersatzwahl vorzunehmen.

(10) Im Falle der Auflösung der Vollversammlung bleiben der Präsident und der Vizepräsident bis zur Wahl des Präsidenten durch die nächste Vollversammlung im Amt.

§ 21

§ 21 Bezüge des Präsidenten (Vizepräsidenten)

(1) Der Präsident sowie der Vizepräsident haben nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Anspruch auf Bezüge.

(2) Der Ausgangsbetrag für den Bezug des Präsidenten ist der monatliche Bezug eines Mitgliedes des Nationalrates und beträgt 7.270 Euro. Einschließlich der Sonderzahlungen entspricht dies einer jährlichen Gesamtsumme von 101.750 Euro. Die Anpassung des Ausgangsbetrages richtet sich nach Art. I § 3 des Bezügebegrenzungsgesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes BGBl. I Nr. 46/2014.

(3) Die Höhe des Bezuges des Präsidenten wird von der Vollversammlung beschlossen und darf 100 % des Ausgangsbetrages (Abs. 2) nicht überschreiten.

(4) Die Höhe des Bezuges des Vizepräsidenten wird gleichfalls von der Vollversammlung beschlossen und darf 50 % des Bezuges des Präsidenten nicht überschreiten.

(5) Auf Verlangen des Präsidenten ist ein Betrag von 10 % des ihm nach Abs. 3 gebührenden Bezuges und der Sonderzahlungen einzubehalten und in die von der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer ausgewählte Pensionskasse oder ein von ihr ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einen Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufrecht abzuführen.

(6) Die Bestimmungen des Burgenländischen Pensionskassenvorsorgegesetzes, LGBl. Nr. 15/1998 in der jeweils geltenden Fassung (Bgld. PKVG) gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass der Präsident seine Erklärung hinsichtlich der Finanzierung seiner Pensionskassenvorsorge nur bezüglich jener Pensionskasse abgeben kann, mit der die Landwirtschaftskammer einen Pensionskassenvertrag abgeschlossen hat.

(7) 1. Von Ruhegenüssen (Versorgungsgenüssen) aus direkten Leistungszusagen (§ 2 Z 2 Betriebspensionsgesetz, BGBl. Nr. 282/1990) an Präsidenten und Vizepräsidenten, sowie ehemaliger Präsidenten und ehemaliger Vizepräsidenten sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen ist, soweit diese die Höhe der jeweils geltenden monatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 19 Abs. 4 Burgenländisches Landesbeamten-Pensionsgesetz 2002 (LBPG 2002), LGBl. Nr. 103/2002, in der jeweils geltenden Fassung, überschreiten, für jene Anteile, welchen den aus dem ASVG stammenden Teil übersteigen, ein Pensionssicherungsbeitrag an die Landwirtschaftskammer zu leisten, der von der Landwirtschaftskammer einzubehalten ist.

2. Der Pensionssicherungsbeitrag beträgt:

a) 5% für jenen Teil der Leistung, der über 100% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

b) 10% für jenen Teil der Leistung, der über 150% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt,

c) 20% für jenen Teil der Leistung, der über 200% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt, aber nicht mehr als 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage beträgt und

d) 25% für jenen Teil der Leistung, der über 300% der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage liegt.

3. Für den von Sonderzahlungen zu entrichtenden Beitrag gilt der aliquote Teil des Prozentsatzes der Höchstbeitragsgrundlage in Abs. 2.

§ 22

§ 22 Mandatsverlust

(1) Die Mitglieder der Organe der Landwirtschaftskammer sowie der Präsident und der Vizepräsident, gegen die wegen einer die Ausschließung vom Wahlrecht in den Burgenländischen Landtag begründenden strafbaren Handlung ein Strafverfahren eingeleitet wurde, dürfen bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens ihre Funktion nicht ausüben.

(2) Wenn bei einer in Abs. 1 genannten Person nachträglich Umstände eintreten oder bekannt werden, die ihre Wählbarkeit ausschließen, ist sie vom Vorsitzenden der Landeswahlkommission mit Bescheid ihrer Funktion für verlustig zu erklären.

(3) Die Funktion einer der in Abs. 1 genannten Personen endet vor Ablauf der Funktionsperiode weiters durch den gegenüber dem Vorsitzenden der Landeswahlkommission erklärten Verzicht.

(4) Scheidet ein Mitglied der Vollversammlung während der Funktionsperiode aus, so ist das Ersatzmitglied aus der Liste jener Wählergruppe zu berufen, der das ausgeschiedene Mitglied angehört hat. Für die Berufung ist § 65 Burgenländische Landwirtschaftskammerwahlordnung, LGBl. Nr. 80/2024, maßgebend.

§ 23

§ 23 Kammerdirektion

(1) Die Geschäfte der Kammerorgane werden von der Kammerdirektion geführt. Die Kammerdirektion wird unter Aufsicht des Präsidenten vom Kammerdirektor geführt.

(2) Den Aufbau und die Einrichtung von regionalen Dienststellen - den Landwirtschaftlichen Bezirksreferaten - regelt die Geschäftsordnung.

(3) Voraussetzung für die Anstellung als Kammerbediensteter ist die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder die Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR). Der Kammerdirektor und sein Stellvertreter müssen österreichische Staatsbürger sein.

(4) Die dienst- und besoldungsrechtlichen Bestimmungen für Kammerbedienstete sind in einer Dienst- und Besoldungsordnung (§ 13 Abs. 2 Z 7) nach den Grundsätzen der für die öffentlichen Bediensteten des Landes geltenden Gesetze zu regeln.

(5) Die Landwirtschaftskammer kann Gruppen von Bediensteten auf der Grundlage des Betriebspensionsgesetzes, BGBl. Nr. 282/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, eine freiwillige Pensionskassenvorsorge durch Abschluss von Vereinbarungen nach dem Pensionskassengesetz, BGBl. Nr. 281/1990, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 77/2011, anbieten.

(6) § 21 Abs. 7 gilt sinngemäß auch für (sonstige) Bedienstete und ehemalige Bedienstete sowie deren Angehörige und Hinterbliebene.

4. Abschnitt

Finanzgebarung

§ 24

§ 24 Bedeckung des Aufwandes

Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:

1. Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind;

2. Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4;

3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen;

4. Beitrag des Landes gemäß § 27;

5. Zuschüsse des Bundes;

6. allfällige sonstige Zuwendungen.

§ 25

§ 25 Kammerumlagen

(1) Die Kammerumlagen sind von den Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten.

(2) Die Kammerumlagen bestehen aus einem Grundbetrag (Abs. 3) und einem Betrag, der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage (Abs. 4) mit einem Hebesatz (Abs. 5) ergibt. Die Kammerumlagen werden jeweils für ein Kalenderjahr (Erhebungszeitraum) erhoben. Sie werden fällig, wenn die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung am 1. Jänner des betreffenden Jahres vorliegen.

(3) Der Grundbetrag ist mit Verordnung der Landesregierung unter Berücksichtigung der Lebenshaltungskosten, ausgehend von einem Betrag von 27 Euro zum 1. Jänner 2012, festzusetzen. Dabei sind Schwankungen bis zu 5 % der Lebenshaltungskosten nicht zu berücksichtigen. Der Grundbetrag wird von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer (Abs. 1) erhoben, die gemäß §§ 22 Abs. 2 lit. a und 30 Abs. 1 und 2 Bauernsozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 559/1978, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 52/2011, zur Entrichtung eines Betriebsbeitrages verpflichtet sind.

(4) Beitragsgrundlage der Kammerumlage

1. hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 34/2010, sind und

2. hinsichtlich der Mitglieder der Landwirtschaftskammer gemäß § 3 Abs. 1, die Eigentümer eines land- und forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 des Grundsteuergesetzes 1955 sind, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,

ist der für Zwecke der Grundsteuer ermittelte Messbetrag bzw. jener besondere Messbetrag, der sich nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955 ergeben würde, wenn das Grundstück als land- und forstwirtschaftliches Vermögen im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955, BGBl. Nr. 148, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, bewertet worden wäre.

(5) Der Hebesatz der Beitragsgrundlage wird alljährlich von der Vollversammlung festgesetzt. Der sich aus der Vervielfältigung der Beitragsgrundlage mit dem Hebesatz ergebende Betrag ist von allen Mitgliedern der Landwirtschaftskammer gemäß Abs. 1 zu entrichten.

(6) Hebesatz und Grundbetrag sind erstmalig bei der Berechnung der Kammerumlagen für jenen Erhebungszeitraum anzuwenden, welcher auf den Zeitpunkt ihrer Festsetzung folgt; sie gelten für die nachfolgenden Erhebungszeiträume weiter, bis ein neu festgesetzter Hebesatz und Grundbetrag anzuwenden ist.

(7) Der Jahresbetrag der Kammerumlage ist mit Bescheid festzusetzen. Diese Festsetzung gilt innerhalb des Hauptveranlagungszeitraumes der Grundsteuermessbeträge auch für die folgenden Jahre, soweit nicht infolge einer Änderung der Voraussetzungen für die Festsetzung des Jahresbetrages ein neuer Bescheid zu erlassen ist. Bezüglich der Entrichtung der Kammerumlagen gelten sinngemäß die Vorschriften des Grundsteuergesetzes 1955. Im Übrigen finden hinsichtlich der Erhebung der Kammerumlagen die für bundesrechtlich geregelte öffentliche Abgaben geltenden Bestimmungen Anwendung.

(8) Die Erhebung der Kammerumlagen wird hinsichtlich der unter § 3 Abs.1 Z 1 angeführten Umlagepflichtigen den Abgabenbehörden des Bundes übertragen. Abgabenbehörde ist jenes Finanzamt, das den die Beitragsgrundlage bildenden Grundsteuermessbetrag bzw. besonderen Messbetrag festzusetzen hat. Dem Bund gebührt für die Erhebung der Kammerumlagen eine Vergütung in der Höhe von 4 % der an Kammerumlagen erhobenen Beträge.

(9) Hinsichtlich des gemäß Abs. 3 zu entrichtenden Grundbetrages hat das Finanzamt die von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mit Stichtag 1. Jänner eines jeden Jahres übermittelten Daten der Vorschreibung der Kammerumlage zu Grunde zu legen. Das Finanzamt hat auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung der Mitglieder erforderlichen Unterlagen (Name und Anschrift der Umlagepflichtigen, Aktenzeichen des Einheitswertbescheides, den Grundsteuermessbetrag, die diesem Messbetrag zugrundeliegende land- und forstwirtschaftliche Fläche) zu übermitteln. Die für die Datenübermittlung anfallenden Kosten hat die Landwirtschaftskammer zu tragen.

(10) Die Kammerumlagen von den gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Umlagepflichtigen sind von der Landwirtschaftskammer zu erheben. Rückständige Umlagen sind im Verwaltungswege einzubringen.

(11) Wird einem gemäß Abs. 1 Umlagepflichtigen der Grundbetrag wegen Vorliegens mehrerer für Zwecke der Grundsteuer ermittelter Messbeträge mehrfach vorgeschrieben, so ist dem Umlagepflichtigen von der Landwirtschaftskammer über Antrag der den einfachen Grundbetrag übersteigende Grundbetrag rückzuerstatten. Ein solcher Antrag ist bis 31. März des Folgejahres an die Landwirtschaftskammer zu richten.

§ 26

§ 26 Kammerbeiträge

(1) Die Vollversammlung kann die Einhebung von Kammerbeiträgen für die im § 3 Abs. 1 Z 3 und 4 genannten Kammermitglieder beschließen.

(2) Die Bemessungsgrundlage für die Kammerbeiträge der im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Kammermitglieder ist das steuerpflichtige Jahreseinkommen aus der Land- und Forstwirtschaft. Der Kammerbeitrag wird jeweils für ein Kalenderjahr in einem Hundertsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und darf höchstens 0,3 % der Bemessungsgrundlage betragen. Nähere Bestimmungen über die Erhebung der Kammerbeiträge werden in der Geschäftsordnung (§ 13 Abs. 2 Z 7) vorgesehen.

(3) Die Bemessungsgrundlage für den Kammerbeitrag der im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Kammerzugehörigen ist der Einheitswert der Betriebsgrundstücke. Die Kammerbeiträge werden jeweils für das Kalenderjahr in einem Tausendsatz (Hebesatz) der Bemessungsgrundlage erhoben und dürfen 5 ‰ der Bemessungsgrundlage nicht übersteigen.

(4) Die Höhe der Kammerbeiträge ist jedem Beitragspflichtigen von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid vorzuschreiben. Der Kammerbeitrag ist jeweils zur Hälfte bis spätestens 15. Juni und 15. Dezember fällig, wobei bei den im § 3 Abs. 1 Z 3 genannten Kammermitgliedern das Einkommen des vorhergegangenen Kalenderjahres, bei den im § 3 Abs. 1 Z 4 genannten Kammermitgliedern der jeweils letzte gültige Einheitswert, zugrunde zu legen ist.

§ 27

§ 27 Beitrag des Landes

Das Land hat die Landwirtschaftskammer entsprechend dem Aufwand, der für die in § 6 zu besorgenden Aufgaben erbracht wird und im Einvernehmen mit der Landesregierung festgelegt wird, zu fördern.

§ 28

§ 28 Jahresvoranschlag, Rechnungsabschluss

(1) Die Vollversammlung hat den Jahresvoranschlag auf Grund eines vom Hauptausschuss unter Berücksichtigung der Kammerausgaben und der zu erwartenden Einnahmen erstellten Entwurfes zu beschließen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Voranschlag beschlossen werden soll, mitzuteilen.

(2) Die Landwirtschaftskammer hat ihren Voranschlag der Landesregierung bis spätestens 20. Dezember eines jeden Jahres für das kommende Jahr vorzulegen.

(3) Die Landwirtschaftskammer hat alljährlich auf Grund eines Entwurfes des Hauptausschusses den Rechnungsabschluss zu erstellen. Der Entwurf ist den Mitgliedern der Vollversammlung gleichzeitig mit der Einladung zur Sitzung der Vollversammlung, in welcher der Rechnungsabschluss beschlossen werden soll, zuzumitteln. Der beschlossene Rechnungsabschluss ist der Landesregierung bis 31. Juli des nachfolgenden Kalenderjahres zur Kenntnis vorzulegen.

(4) Die Landesregierung kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes die Fristen des Abs. 2 und 3 auf begründetes Ersuchen der Landwirtschaftskammer in angemessener Weise verlängern. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Ausbreitung einer Epidemie oder vergleichbare Ereignisse die Wahrnehmung der regulären Geschäfte der Kammerorgane maßgeblich erschweren und diese Ereignisse von ihnen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt worden sind. Wird dem Ersuchen nicht entsprochen, ist darüber bescheidmäßig zu entscheiden.

2. Hauptstück

§ 29

§ 29

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 30

§ 30

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 31

§ 31

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 32

§ 32

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 33

§ 33

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 34

§ 34

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 35

§ 35

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 36

§ 36

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 37

§ 37

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 38

§ 38

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 39

§ 39

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 40

§ 40

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024).

§ 41

§ 41

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 42

§ 42

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 43

§ 43

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 44

§ 44

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 45

§ 45

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 46

§ 46

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 47

§ 47

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 48

§ 48

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 49

§ 49

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 50

§ 50

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 51

§ 51

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 52

§ 52

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 53

§ 53

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 54

§ 54

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 55

§ 55

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 56

§ 56

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 57

§ 57

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 58

§ 58

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 59

§ 59

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 60

§ 60

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 61

§ 61

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024).

§ 62

§ 62

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 63

§ 63

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 64

§ 64

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 65

§ 65

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 66

§ 66

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 67

§ 67

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 68

§ 68

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 69

§ 69

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 70

§ 70

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 71

§ 71

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 72

§ 72

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 73

§ 73

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 74

§ 74

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024).

§ 75

§ 75

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 76

§ 76

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 77

§ 77

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 78

§ 78

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 79

§ 79

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 80

§ 80

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 81

§ 81

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 82

§ 82

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 83

§ 83

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 84

§ 84

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 85

§ 85

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 86

§ 86

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 87

§ 87

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 88

§ 88

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 89

§ 89

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 90

§ 90

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 91

§ 91

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 92

§ 92

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 93

§ 93

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 94

§ 94

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 95

§ 95

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 96

§ 96

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 97

§ 97

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 98

§ 98

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 99

§ 99

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 100

§ 100

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 101

§ 101

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 102

§ 102

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 103

§ 103

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 104

§ 104

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024).

3. Hauptstück

§ 105

§ 105

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 106

§ 106

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 107

§ 107

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

§ 108

§ 108

(Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 81/2024)

4. Hauptstück

Verfahrens-, Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 109

§ 109 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Für das Verfahren der Landwirtschaftskammer zur Vorschreibung der Kammerumlage gemäß § 25 Abs. 10 und zur Vorschreibung der Kammerbeiträge gemäß § 26 sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.

(2) Bei Besorgung sonstiger behördlicher Aufgaben ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.

§ 110

§ 110 Übergangsbestimmungen

(1) Die Landwirtschaftskammer ist Rechtsnachfolgerin der gemäß § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, errichteten Landwirtschaftskammer für das Burgenland.

(2) Die Funktionsperiode der nach dem Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland und nach dem Gesetz über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer) für das Burgenland, LGBl. Nr. 72/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 10/1972, gewählten Organe der Landwirtschaftskammer wird durch das Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht berührt. Diese Organe gelten als Organe nach diesem Gesetz.

(3) Die Geschäftsordnung, die Dienst- und Besoldungsordnung gelten als nach diesem Gesetz erlassen, soweit sie mit diesem Gesetz nicht in Widerspruch stehen.

(4) Soweit die in Abs. 3 genannten Vorschriften mit diesem Gesetz in Widerspruch stehen, sind sie innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes anzupassen.

(5) Die gemäß § 26 Abs. 2 des Gesetzes über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, erlassenen Vorschriften über den Pensionsfonds gelten für jene Bediensteten weiter, deren Pensionsansprüche nach diesen Vorschriften bestehen, sofern mit ihnen nicht einvernehmlich andere Regelungen getroffen wurden.

(6) § 21 Abs. 7 und § 23 Abs. 6 gelten sinngemäß auch für solche Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Bestimmung bereits einen Anspruch auf Leistungen, etwa auch aufgrund einer Vereinbarung gemäß § 23 Abs. 5 oder § 110 Abs. 5, erworben oder solche Leistungen bereits bezogen haben oder daraus eine entsprechende Anwartschaft auf eine künftige Ruhegenussleistung erworben haben.

§ 111

§ 111 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten das Gesetz über die Errichtung einer Landwirtschaftskammer für das Burgenland, LGBl. Nr. 71/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 17/1998, und das Gesetz über die Wahlordnung für die Landwirtschaftskammer (Bauernkammer) für das Burgenland, LGBl. Nr. 72/1926, zuletzt geändert mit Gesetz LGBl. Nr. 10/1972, außer Kraft.

(2) Die Änderung des § 109 Abs. 1, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 10/2010, tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.

(3) Die Änderungen des § 21 Abs. 2 dritter Satz, § 23 Abs. 5, § 25 Abs. 3 erster und dritter Satz, § 25 Abs. 4 Z 1 und letzter Halbsatz, § 47 Z 1, §§ 48, 52 Abs. 1 zweiter Satz, § 103 Abs. 2 und § 109 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 8/2012 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(4) § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 4, § 25 Abs. 8 und 10 sowie § 26 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) § 21 Abs. 2 und 7 sowie § 23 Abs. 6 und § 110 Abs. 6 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 68/2014 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, § 50 Abs. 3, § 51 Abs. 2 und 5 sowie § 53 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 58/2017 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(7) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 10 sowie § 10 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(8) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 25/2020 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft.

(9) § 28 Abs. 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 83/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft.

(10) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 81/2024 treten in Kraft:

1. § 27 mit dem der Kundmachung folgenden Tag;

2. das Inhaltsverzeichnis, § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 1, §§ 10, 12 Abs. 1, § 17 Abs. 4 und § 22 Abs. 2, 3 und 4 mit 1. Jänner 2025; gleichzeitig treten das 2. und 3. Hauptstück samt Überschriften sowie die §§ 29 bis 108 und die Anlagen 1 bis 4 außer Kraft.