LandesrechtBurgenlandLandesesetzeBurgenländisches Landwirtschaftskammergesetz§ 8

§ 8Begutachtungsrecht

In Kraft seit 16. Juli 2002
Up-to-date

Die Landesregierung hat Entwürfe zu Landesgesetzen zeitgerecht zur Begutachtung zu übermitteln. Entwürfe von Verordnungen der Landesregierung sind dann zur Begutachtung zu übermitteln, wenn sie Interessen der Land- und Forstwirtschaft berühren.

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