§ 16 — Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Die Sitzungen der Vollversammlung sind öffentlich. Die Vollversammlung kann die Öffentlichkeit auf Antrag des Vorsitzenden oder eines Viertels der anwesenden Mitglieder ausschließen. Vor der Beschlussfassung haben sich die Zuhörer zu entfernen.
(2) Die Vornahme von Ton- und Bildaufnahmen bedarf der Bewilligung des Vorsitzenden.
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