§ 11 — Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die Organe der Landwirtschaftskammer sind:
1. die Vollversammlung
2. der Hauptausschuss
3. der Kontrollausschuss
4. der Präsident (Vizepräsident)
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