§ 24 — Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
Die Kosten der Landwirtschaftskammer werden gedeckt durch:
1. Kammerumlagen, die von den Kammermitgliedern gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 zu entrichten sind;
2. Kammerbeiträge der Kammermitglieder gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 und 4;
3. Einnahmen aus eigenen Einrichtungen, Tätigkeiten und Veranstaltungen;
4. Beitrag des Landes gemäß § 27;
5. Zuschüsse des Bundes;
6. allfällige sonstige Zuwendungen.
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