(1) Der eigene Wirkungsbereich umfasst neben der Durchführung der Wahl der Mitglieder der Vollversammlung die in § 6 angeführten Angelegenheiten und die Angelegenheiten, die der Landwirtschaftskammer durch Gesetz oder Verordnung des Landes oder des Bundes zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich übertragen werden. Die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes unter Aufsicht der Landesregierung, jedoch frei von Weisungen staatlicher Organe, zu besorgen.
(2) Der übertragene Wirkungsbereich umfasst die Angelegenheiten, die die Landwirtschaftskammer aufgrund der Gesetze und Verordnungen des Landes oder des Bundes oder im Auftrag und nach Weisungen des Landes oder des Bundes zu besorgen hat.
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