§ 109 — Burgenländisches Landwirtschaftskammergesetz
Über die bei den jeweiligen Landesgesetzblättern angeführten Richtlinien hinaus setzt dieser Landesrechtsakt in der geltenden Fassung folgende Richtlinie um: CELEX-Nr. 32024L1346
(1) Für das Verfahren der Landwirtschaftskammer zur Vorschreibung der Kammerumlage gemäß § 25 Abs. 10 und zur Vorschreibung der Kammerbeiträge gemäß § 26 sind die für Landesabgaben geltenden Bestimmungen der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 76/2011, anzuwenden.
(2) Bei Besorgung sonstiger behördlicher Aufgaben ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, anzuwenden.
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