(1) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, personenbezogene Daten gemäß Abs. 2 zu den Zwecken gemäß Abs. 2 zu verarbeiten, sofern diese für die Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach diesem Gesetz erforderlich sind.
(2) Die Landwirtschaftskammer ist ermächtigt, gemäß Abs. 1 zu verarbeiten:
1. zum Zweck der Feststellung der Mitgliedschaft und zur Führung von Mitglieder- und Wählerverzeichnissen von den Mitgliedern: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Sozialversicherungsdaten, Bankverbindungsdaten, Familienstand, Daten über Verwandtschaftsverhältnisse, Daten über Wohnverhältnisse, Betriebsdaten, Grundflächengrößen, Daten über Dienst- und Beschäftigungsverhältnisse sowie Daten über Eigentums-, Pacht-, Dienstbarkeits- und Fruchtgenussverhältnisse;
2. zum Zweck der Funktionärsverwaltung sowie Erfassung und Verwaltung von Daten für Zwecke der Entsendung nach landes- oder bundesgesetzlichen Vorschriften sowie für Entsendung in Vereine: Daten nach Z 1, Daten über die Art und Dauer der ausgeübten Funktion;
3. zur Gewährung von Beratungs- und Unterstützungsleistungen im Sinne des § 6 einschließlich der damit in Verbindung stehenden Leistungserfassung und Qualitätssicherung,
a) von Mitgliedern: Daten nach Z 1, Daten zu wirtschaftlichen, steuerrechtlichen, sozialen und gesundheitlichen Verhältnissen, Bankverbindungsdaten sowie Daten über Art und Ausmaß der Beratungs- und Unterstützungsleistung,
b) von den Dachorganisationen und Interessensvertretungen auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiet in anderen Ländern im Sinne des § 6 Abs. 3: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten und Funktionsdaten, Leistungs- und Vertragsdaten,
c) von den Ansprechpersonen der Einrichtungen nach lit. b, anderen Einrichtungen und Personen, die an der Gewährung der Beratungs- und Unterstützungsleistung beteiligt sind, und von den Dienstgebern der betroffenen Mitglieder: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten,
d) zur Evidenz, Erhebung und Einhebung von Kostenbeiträgen: Daten nach Z 1 und Z 2, die Bemessungsgrundlagen der wirtschaftlichen Einheiten.
(3) Als Identifikationsdaten gelten:
1. bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel;
2. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1 sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister;
3. bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach Z 1, sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.
(4) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, und Verfügbarkeitsdaten.
(5) Die Übermittlung von Daten gemäß Abs. 2 an die land- und forstwirtschaftlichen Interessensvertretungen anderer Länder sowie an Dachorganisationen gesetzlicher Interessensvertretungen gemäß § 6 Abs. 3 zu Zwecken gemäß § 6 Abs. 3 ist zulässig. Die Organe der Landwirtschaftskammer sind verpflichtet, den Organen der Landesregierung sowie deren Beauftragten auf Verlangen Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren, Schriftstücke vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, soweit dies zur Ausübung der Aufsicht nach § 9 erforderlich ist.
(6) Die Landwirtschaftskammer darf den kollektivvertragsfähigen freiwilligen Berufsvereinigungen zur eigenen Verwendung bei der Vertretung ihrer Mitglieder Name, Anschrift, Art der Tätigkeit, Geburtsdatum, Beschäftigungsart und Sozialversicherungsnummer übermitteln. Wenn Gesamtinteressen der Mitglieder vertreten werden sollen, sind die personenbezogenen Daten in einer Form, bei der eine Zuordnung zu bestimmten Personen nicht möglich ist, zu übermitteln.
(7) Die mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Träger der Sozialversicherung und die Finanzämter haben auf Verlangen der Landwirtschaftskammer die für die Erfassung ihrer Mitglieder und Vorschreibung der Kammerbeiträge und Kammerumlagen erforderlichen Unterlagen (Namen und Anschrift der Kammerumlage- und Kammerbeitragspflichtigen, Einheitswerte, steuerpflichtige Jahreseinkommen) zu übermitteln und Auskünfte darüber zu erteilen.
(8) Die Landwirtschaftskammer hat den mit der Vollziehung der gesetzlichen Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung betrauten Organen der Sozialversicherungsträger und den Finanzämtern auf deren Verlangen die ihnen nachweislich durch die Verpflichtung gemäß Abs. 7 entstandenen Kosten zu ersetzen.
(9) Die Landwirtschaftskammer verarbeitet personenbezogene Daten so lange, als dies für die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, unbedingt erforderlich ist. Eine darüber hinausgehende Verarbeitung kann sich aus gesetzlichen Verpflichtungen oder gegebenenfalls anhängigen verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren ergeben. Die Landwirtschaftskammer hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Personen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und das Protokollieren der Zugriffe vorzusehen.
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