Vorwort
I. Abschnitt
§ 1 Feldgut und Feldschutz
§ 1 § 1
(1) Als Feldgut im Sinne dieses Gesetzes sind alle körperlichen Sachen zu verstehen, die in der Landwirtschaft hervorgebracht oder unmittelbar oder mittelbar verwendet werden und sich in offener Flur befinden.
(2) Zum Feldgut gehören daher insbesondere landwirtschaftlich genutzte Grundstücke selbst, wie Äcker, Wiesen, Weiden, Gärten, Weingärten, Obstgärten, Alleen; Einrichtungen zur Verarbeitung, Lagerung und Konservierung des Erntegutes; Bienenstöcke, Feld- und Gerätehütten; Zäune, Hecken; Fischteiche, Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht; Feldwege, Stege; alle noch nicht eingebrachten Früchte und Saaten, Heu-, Stroh-, Rohr- und Fruchtschober; Weinstecken, Rebenbürdel; die auf dem Felde zurückgelassenen landwirtschaftlichen Maschinen, Geräte und Werkzeuge, das Zug- und Weidevieh und Dünger.
§ 2
§ 2
(1) Die unbefugte Beschädigung von Feldgut und die unbefugte Verletzung von Rechten am Feldgut sind als Feldfrevel verboten.
(2) Insbesondere ist Unbefugten verboten:
a) das ständige Gehen und das Lagern, Reiten, Fahren und Abstellen von Fahrzeugen jeder Art in Gärten und Weingärten, auf bebauten oder zum Anbau vorbereiteten Äckern, auf Wiesen und Weiden zur Zeit des Graswuchses sowie auf allen anderen landwirtschaftlich genutzten Grundstücken und Privatwegen, sobald die beiden letztgenannten durch Einfriedung, Verbotstafeln oder sonstige Zeichen als abgesperrt gekennzeichnet sind;
b) das Beseitigen von Einfriedungen sowie das mutwillige Öffnen der Sperrvorrichtungen an denselben und das Beseitigen oder Unkenntlichmachen der Verbotstafeln oder Warnungszeichen;
c) das Einackern, Umgraben oder sonstige Beschädigen der Feldwege oder Fußsteige, das Verrücken oder Beseitigen der Grenzzeichen und das Abackern von fremdem Grund;
d) das Abbrechen oder Abschneiden von Stämmen, Ästen, Zweigen, Blüten oder Früchten sowie das Beschädigen von Bäumen, Nutzungssträuchern und Baumpfählen;
e) das Abschneiden oder Abreißen von Getreideähren, Weinreben, Schoten oder Pflanzen jeder Art von bebauten Äckern und das Abschneiden oder Abreißen des Grases auf Wiesen oder Feldrainen;
f) das Aufsammeln von Laub und abgefallenen reifen oder unreifen Früchten, von Dünger oder sonstigen Stoffen in Gärten oder auf Äckern, Wiesen oder Weiden und das Graben von Früchten und Erde (Sand, Schotter, Steinen, Lehm und dergleichen) auf fremden Grundstücken;
g) das Ablagern, Ausbringen oder Werfen von Steinen, Schutt und Abfallstoffen aller Art auf fremde Grundstücke oder Wege;
h) der Gebrauch fremder Schuppen, Feldhütten oder auf dem Feld belassener Geräte oder Werkzeuge sowie das Verstecken, Verschleppen oder Beschädigen dieser Gegenstände;
i) das Umwerfen oder Zerstreuen fremder Erd- und Düngerhaufen, Frucht- oder Streuhaufen, Heu-, Stroh- oder Fruchtschober sowie das Beschädigen der am Feld befindlichen Vorrichtungen zum Trocknen des Futters;
j) das Anmachen von Feuer auf fremdem Grund;
k) das Verunreinigen oder Beschädigen fremder Fischbehälter und Anlagen für künstliche Fischzucht sowie der Feldbrunnen;
l) die Spiel- oder Sportübung in einer solchen Weise, daß dadurch Feldgut beschädigt werden kann;
m) die Aneignung von Feldgut (wie Feld- und Baumfrüchten, Samen, Streu, Rasen, Erde, Torf, Sand, Schotter u. dgl.);
n) das Verunreinigen oder Beschädigen fremder Bienenstöcke und Anlagen für die Bienenzucht.
(3) Jedermann ist ferner das Ablagern und Wegwerfen von Gegenständen, die vom Wind vertragen werden können (z. B. Plastiksäcke und Verpackungsmaterial) verboten.
§ 3
§ 3
(1) Außerhalb geschlossener oder sonst eingefriedeter Plätze darf kein Vieh ohne Aufsicht freigelassen werden.
(2) Der Gemeinderat hat jedoch Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, von den Bestimmungen des Abs. 1 dann auszunehmen, wenn nicht erhebliche Bedenken aus Gründen der Sicherheit von Personen und Sachen entgegenstehen.
(3) Auf Grundstücken, die nicht von allen Seiten so eingeschlossen sind, daß dadurch das Austreten des Viehs verhindert wird, ist jede unbeaufsichtigte Weide, mit Ausnahme der Strick- und Pflockweide, zur Nachtzeit verboten.
§ 4
§ 4
Der Auftrieb des Viehs zur Weide und der Eintrieb von dieser darf nur bei Tageszeit stattfinden. Als Tageszeit ist die Zeit eine Stunde vor Sonnenaufgang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang anzusehen.
§ 5
§ 5
Die Nachlese in fremden Gärten, Obstanlagen, Weingärten oder auf Äckern ist nur mit Einwilligung des Grundeigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten gestattet.
§ 6
§ 6
(1) Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten haben ihre landwirtschaftlichen Grundstücke (§ 2 Abs. 1 des Burgenländischen Grundverkehrsgesetzes 1995, LGBl. Nr. 42/1996) in einem solchen Pflegezustand zu halten, daß eine wesentliche Beeinträchtigung der benachbarten Grundstücke durch Unkrautsamen hintangehalten wird.
(2) Die Gemeinde kann durch Verordnung festlegen, daß die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten brachliegender landwirtschaftlicher Grundflächen an diesen mindestens einmal jährlich innerhalb eines festzulegenden Zeitraumes Pflegemaßnahmen (z. B. Mähen, Häckseln, Mulchen) durchzuführen haben. Bei Festlegung des Zeitraumes ist darauf Bedacht zu nehmen, daß freilebende Tiere möglichst nicht zu Schaden kommen.
(3) Kommt der Eigentümer oder Nutzungsberechtigte seiner Verpflichtung nach Abs. 2 nicht nach, hat die Gemeinde nach vorheriger schriftlicher Androhung auf Kosten des Verpflichteten die Pflegemaßnahmen durchzuführen.
(4) Wird eine Verordnung gemäß Abs. 2 nicht erlassen und kommt ein Eigentümer oder Nutzungsberechtigter seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Gemeinde die erforderlichen Pflegemaßnahmen vorzuschreiben.
II. Abschnitt
§ 7 Feldschutzorgane
§ 7 § 7
(1) Zum Schutze des Feldgutes kann die Gemeinde Feldschutzorgane bestellen. Die Feldschutzorgane sind Organe der Gemeinde.
(2) Als Feldschutzorgane dürfen nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben und die erforderliche körperliche und geistige Eignung für die mit der Ausübung des Feldschutzes verbundenen Aufgaben sowie die hiefür erforderliche Verläßlichkeit besitzen.
(3) Von der Bestellung als Feldschutzorgan ist insbesondere ausgeschlossen, wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen von einem inländischen Gericht zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
(4) Forst-, Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgane können auch als Feldschutzorgane bestellt werden.
(5) Die Gemeinde hat Personen, die als Feldschutzorgane bestellt werden sollen, vor der Bestellung mit den Bestimmungen dieses Gesetzes vertraut zu machen.
(6) Bestellte Feldschutzorgane sind vom Bürgermeister auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten anzugeloben.
(7) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat über alle Feldschutzorgane einen Vormerk zu führen. Zum Zwecke der Evidenthaltung sind die Gemeinden verpflichtet, jede Bestellung und Angelobung von Feldschutzorganen und jede Veränderung im Stand der Feldschutzorgane unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen.
(8) Wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, die einer Bestellung zum Feldschutzorgan entgegengestanden wären, hat die Gemeinde, falls der Amtsverlust nicht schon kraft eines Urteils eingetreten ist, die Bestellung unverzüglich zu widerrufen.
§ 8
§ 8
(1) Nach der Angelobung ist den Feldschutzorganen von der Gemeinde ein amtlicher Ausweis auszustellen und das Feldschutzabzeichen auszufolgen.
(2) Die bestellten und angelobten Feldschutzorgane haben bei Ausübung ihres Dienstes den amtlichen Ausweis mit sich zu führen und auf Verlangen vorzuweisen sowie das Feldschutzabzeichen deutlich sichtbar zu tragen. Die Verpflichtung zur Tragung des Feldschutzabzeichens entfällt bei Feldschutzorganen, die auch als Forst-, Jagd- oder Fischereiaufsichtsorgan bestellt sind und das entsprechende Dienstabzeichen deutlich sichtbar tragen.
(3) Das Nähere über Form und Inhalt des amtlichen Ausweises und über die äußere Form des Feldschutzabzeichens ist durch Verordnung der Landesregierung zu bestimmen. Das Feldschutzabzeichen hat das Landeswappen und einen Hinweis auf die Eigenschaft des Trägers zu enthalten.
(4) Der amtliche Ausweis und das Feldschutzabzeichen sind von der Gemeinde einzuziehen, wenn die Bestellung zum Feldschutzorgan widerrufen wird oder die Funktion sonst endet.
§ 9
§ 9
(1) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes befugt,
a) die zum Feldgut gehörigen Grundstücke und Anlagen (§ 1) zu betreten;
b) Personen, die einer unbefugten Beschädigung von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung von Rechten am Feldgut verdächtig erscheinen, zum Zwecke der Feststellung der Personalien anzuhalten und Anzeige zu erstatten;
c) bei Gefahr im Verzuge Gegenstände, die im Zusammenhang mit einer unbefugten Beschädigung von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung von Rechten am Feldgut für verfallen erklärt werden können, vorläufig in Beschlag zu nehmen; das Feldschutzorgan hat gegebenenfalls dem Betroffenen hierüber sofort eine Bescheinigung auszustellen; der Bürgermeister hat von der vorläufigen Beschlagnahme die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis zu setzen.
(2) Feldschutzorgane sind in Ausübung ihres Dienstes ferner befugt, Personen, die bei einer unbefugten Beschädigung von Feldgut oder einer unbefugten Verletzung von Rechten am Feldgut betreten werden, zum Zwecke ihrer Vorführung vor die zur Durchführung des Strafverfahrens zuständige Behörde festzunehmen, wenn
a) der Betretene dem Feldschutzorgan unbekannt ist, sich nicht ausweist und seine Identität auch sonst nicht sofort feststellbar ist oder
b) begründeter Verdacht besteht, daß er sich der Strafverfolgung zu entziehen suchen werde oder
c) der Betretene trotz Abmahnung in der Fortsetzung der strafbaren Handlung verharrt oder sie zu wiederholen sucht.
§ 10
§ 10
Die Feldschutzorgane sind unbeschadet ihrer Aufgabe gemäß § 7 Abs. 1 und ihrer Befugnisse gemäß § 9 verpflichtet, bei Ausübung ihres Dienstes wahrgenommene Mißstände, die offensichtlich Maßnahmen im Rahmen des Umweltschutzes erfordern, ohne unnötigen Aufschub dem Bürgermeister anzuzeigen.
III. Abschnitt
§ 11 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
§ 11 § 11
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
IV. Abschnitt
§ 12 Straf- und Schlußbestimmungen
§ 12
(1) Wer den Bestimmungen der §§ 2 - 6 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strenger Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 1.100 Euro zu bestrafen.
(2) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, oder der Erlös daraus sowie Werkzeuge, die der Beschuldigte bei Begehung der Verwaltungsübertretung bei sich hatte und die gewöhnlich zur Gewinnung von Feldfrüchten verwendet werden, können für verfallen erklärt werden.
§ 13
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Gesetz vom 23. Juni 1933, LGBl. Nr. 65, betreffend den Schutz des Feldgutes und den landwirtschaftlichen Betrieb, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 6/1955, LGBl. Nr. 10/1962, LGBl. Nr. 23/1965 und der Kundmachung LGBl. Nr. 15/1987, außer Kraft.
(2) § 12 Abs. 1 und die Überschrift zu § 13 in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 79/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.